Heizkostenabrechnung: Vermieter darf Verbrauch schätzen

Berlin (dpa/tmn) · Heizzähler ermöglichen es, den Verbrauch genau zu messen und entsprechend die Heizkosten zu bestimmen. Doch wie legt der Vermieter die Kosten fest, wenn die Messgeräte nicht funktieren? Eine Antwort darauf gibt der Eigentümerverband Haus & Grund.

 Bei defekten Energiezählern dürfen Vermieter die Heizkosten auch schätzen. Dafür müssen sie jedoch plausible Vergleichswerte nutzen. Foto: Jens Büttner

Bei defekten Energiezählern dürfen Vermieter die Heizkosten auch schätzen. Dafür müssen sie jedoch plausible Vergleichswerte nutzen. Foto: Jens Büttner

Bei der Betriebskostenabrechnung dürfen Vermieter den Verbrauch notfalls schätzen, wenn er wegen eines Geräteausfalls in einer Mietwohnung nicht richtig erfasst werden konnte. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Allerdings kann sich der Vermieter dabei nicht einfach irgendwelche Werte ausdenken. Vielmehr muss er sich bei der Schätzung der Kosten für das Heizen und die Warmwasseraufbereitung am Verbrauch der Räume innerhalb eines vergleichbaren Zeitraums orientieren. Alternativ kann er auch den Verbrauch des Abrechnungszeitraums in anderen vergleichbaren Räumen oder den Durchschnittsverbrauch der anderen Nutzer heranziehen.

Wichtig zu beachten: Die Verbrauchsschätzung ist nur für jeweils einen Abrechnungszeitraum zulässig. Für zwei aufeinanderfolgende Perioden darf der Verbrauch nicht geschätzt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Ablesung der Zähler mutwillig verhindert hat oder diese fehlerhaft durchgeführt wurde.

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