Herbstlaub gehört nicht auf Gehwege

Wenn das Herbstlaub Wegen und Straßen ein buntes Kleid verleiht, dann regt das die Fantasie der Poeten an. Die Passanten indes regt das eher auf - vor allem dann, wenn sie auf dem glitschigen Untergrund ausrutschen. Damit das nicht allzu oft passiert, gibt es Räumpflichten. Hausbesitzer wie Mieter sollten sich damit auskennen.

Mit den Räumpflichten im Herbst, wenn das Laub fällt, ist es wie mit den Räumpflichten wegen Schnee und Eis im Winter: Bei öffentlichen Gehwegen trägt zunächst die Gemeinde die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Das heißt: Es muss dafür gesorgt werden, dass die Bürgersteige gefahrlos zu benutzen sind.
Die Gemeinden machen fast immer von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, die Pflicht auf Straßenanlieger abzuwälzen, also auf die Hauseigentümer. Die wiederum können die Verkehrssicherungspflicht weiterreichen an einen Verwalter, Hausmeister oder Mieter. Das muss jedoch vertraglich ausdrücklich vereinbart sein. Es gibt allerdings kein Gewohnheitsrecht, wonach etwa Erdgeschossmieter immer für die Gehweg-Räumung zuständig sind.
Wenn der Hauseigentümer seine Räumpflicht auf Mieter übertragen hat, muss er nach einem Unfall in der Regel nicht haften. Denn er kann davon ausgehen, dass die Mieter ihren vertraglich vereinbarten Pflichten nachkommen, entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az: 7 U 905/96). Wer delegiert, muss aber die Hilfspersonen sorgfältig aussuchen und gelegentlich kontrollieren, ob die Räumarbeiten ordentlich gemacht werden. Wenn dann der Mieter seine Pflicht verletzt, kann er bei Stürzen von Passanten für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Als Ausrede gilt übrigens nicht, dass man gerade im Urlaub war. Wurde die Pflicht per Mietvertrag übernommen, muss für eine geeignete Vertretung gesorgt werden (Oberlandesgericht Köln, Az: 26 U 44/94).
Urlaub ist keine Entschuldigung


In solchen Fällen hilft eine Privat-Haftpflichtversicherung. Sie schützt Mieter ebenso wie Besitzer von selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- oder Ferienwohnungen. Wer ein Mehrfamilienhaus oder ein vermietetes Einfamilienhaus besitzt, benötigt eine Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung, falls er nicht delegiert hat und dadurch selber haftet.
Wann und wie oft der Bürgersteig vom Laub befreit werden muss, hängt von den Umständen ab. Anhaltspunkte für den zeitlichen Rahmen liefern die üblichen Gemeinde-Vorschriften zu Streupflichten bei Glatteis. In der Regel ist eine Streupflicht für die Zeit zwischen 7 und 20 Uhr vorgesehen, also für die typische Zeit des Berufsverkehrs. Am Wochenende beginnt die Streupflicht meist ab 9 Uhr.
In diesen Zeiten müssen die Wege genau genommen ständig ohne Risiko begehbar sein.
Allerdings ist nicht zu erwarten, dass jedes Blatt sofort vom Gehsteig gefegt wird. Wenn aber bei beständigem Wind und Regen das neue Laub in Massen herunterfällt, muss in kürzeren Abständen gesäubert werden. Feste Zeiten gibt es dafür nicht. Im Streitfall kommt es darauf an, an welchen Richter man gerät. So hielt zum Beispiel das Landgericht Hamburg "außergewöhnliche Anstrengungen" für notwendig, um Gefahren auf dem Gehweg zu beseitigen (Az: 309 S 234/97).
Das Landgericht Coburg wiederum meinte in einer jüngeren Entscheidung (Az: 14 O 742/07), dass die Pflichten des Grundstückeigentümers im Herbst nicht so umfangreich seien wie die Winterpflichten. Nicht jedes Laubblatt müsse sofort weggefegt werden. np

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