Herbstlicher Baumniederschlag bringt Ärger

Der Herbst ist bekannt für seine schönen Farben. Aber auch dafür, dass er Arbeit bringt. Denn irgendwann fallen die Blätter. Sie werden zur Last und zum Streitobjekt, wie die hier aufgeführten Gerichtsurteile zeigen.

Extrem zur Last ist die Räumpflicht einer 95-jährigen Dame in Berlin Charlottenburg gefallen. Die Kommune dort hat die Anwohner bestimmter Straßen dazu verpflichtet, "bis zur Straßenmitte" das Laub wegzukehren. Die Rentnerin sah sich nicht mehr in der Lage, diese Aufgaben zu erledigen. Vor dem Verwaltungsgericht Berlin wurde ihr das abgenommen - nicht jedoch die Verpflichtung zur Säuberung. Sie müsse die Reinigung ja nicht selbst vornehmen, sondern könne "Dritte damit beauftragen". (Az.: 1 L 299/14).
Schwer genervt war ein Grundstücksbesitzer in München von der großen Linde seines Nachbarn. Er beklagte, dass er durch übermäßigen Laub-, Ast- und Blütenbefall das ganze Jahr über beeinträchtigt werde und verlangte dafür eine Entschädigungszahlung von seinem Nachbarn. Eine solche "Laubrente" ist rechtlich möglich - vorausgesetzt, die Verschmutzungen werden "unzumutbar". Das hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2003 entschieden. Damals ging es um einen Eigentümer, der sein Dach, die dazugehörigen Rinnen sowie seinen Teich regelmäßig von Laub, Blüten, Zapfen und Nadeln von Nachbars Baum befreien musste. Außerdem durfte der Baum nach dem dort gültigen Landesrecht nicht mehr zurückgeschnitten werden (Az.: V ZR 102/03).

Grüne Umgebung zählt


Auch das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine "Laub- rente" im Prinzip in Ordnung ist, wenn übermäßiger Naturbefall unzumutbar wird. Allerdings komme es auf die örtlichen Gegebenheiten an. Befinden sich die Hausgrundstücke - wie in diesem Fall - in einer "durchgrünten" Siedlung, in der große Bäume das Gesamtbild prägen, so muss ein erhöhtes Laub-, Blüten-, Samen- und Ästeaufkommen das ganze Jahr über geduldet werden (Az.: 114 C 31118/12).

Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Grundstückseigentümer, der für das Beseitigen von Blättern und Bucheckern, die von den Bäumen aus dem Nachbargarten stammten, die "Laubrente" abgesprochen. Denn er wende für seine Säuberungsaktionen "nur" 72 Stunden im Jahr auf. Es handele sich daher um "jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkungen, für deren Beseitigung ein relativ geringer Zeit- und Arbeitsaufwand erforderlich" sei - auch wenn er 80 Säcke an Blättern, Bucheckern und Zweigen sammeln und zur Deponie habe fahren müssen. Ein durchschnittlich denkender Anwohner "ohne besondere Empfindlichkeit" nehme solche Beeinträchtigungen entschädigungslos hin. In diesem Fall ging es außerdem um die Absonderung von zwei Buchen, die zu nahe an der Grenze stehen. Die Forderung, die Bäume zu fällen, wurde gerichtlich abgelehnt; lediglich einen Rückschnitt und eine "Kronenauslichtung" konnte der leidgeprüfte Nachbar herausholen, weil die Gehölze inzwischen Bestandsschutz hatten. Das Gericht ging auch auf das "geschärfte allgemeine Bewusstsein und das Streben nach Erhaltung herkömmlicher Baumbestände" ein. Dies müsse in diesem Zusammenhang mit berücksichtigt werden. Billige man hier zu "großzügig Ausgleichsansprüche zu, so würde dies dazu führen, dass viele Eigentümer sich ihrer Bäume entledigten, nur um solchen Ansprüchen zu entgehen". (Az.: 5 U 161/08)
Nahe am Wald, Pech gehabt


Eine Frau hatte ihr Häuschen in einer Siedlung nahe am Wald, der der Stadt gehört. Sie verlangte von der Kommune eine "Laub- rente". Sie würde durch zwei alte hohe Eichen, deren Kronen in den Luftraum über dem Grundstück der Frau hineinragen, unangemessen mit Laub, Eicheln und Ästen "zugeschüttet". Bei dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe stellte sich aber heraus, dass die Bäume bereits bei ihrem Einzug in das Haus vorhanden waren. Ferner ergab ein Gutachten, dass die Pflege ihres Gartens lediglich zu einem Achtel aus der Beseitigung von "Schmutz" durch die Eichen besteht. Daher habe sie keinen Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung. Der Mehrbedarf an Gartenpflege habe keine unzumutbare Größenordnung angenommen (Az.: 6 U 184/07). np

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