Immobilien-Stress am Ende einer "wilden Ehe"

Düsseldorf · Die "wilde Ehe" hat sich etabliert, rund drei Millionen gibt es in Deutschland. Beim Immobilienkauf ohne Trauschein gibt es aber einiges zu beachten. Denn auch bei solchen Gemeinschaften droht die Trennung.

Düsseldorf. Wie Ehepaare sollten Lebenspartner insbesondere daran denken, was aus einer Immobilie bei einer Trennung oder im Todesfall wird. Während der Gesetzgeber für Ehepaare Regeln vorgibt, müssen sich nicht verheiratete Immobilienkäufer mehr Gedanken machen und Vereinbarungen treffen. Vier Fragen sind zu beachten:

Wer darf nach einer Trennung in der Immobilie bleiben, wer muss ausziehen?

Wer muss nach einer Trennung die Raten für das Hypothekendarlehen bezahlen?

Wenn die Immobilie verkauft werden soll: Wem steht wie viel vom Verkaufserlös zu, wie wird ein Gewinn oder Verlust verteilt?

Wer hat ein Anrecht auf gemeinsam angeschaffte Einbauten und Möbel?
Fehlen klare Regelungen, kann es zu Ungerechtigkeiten kommen, etwa wenn ein Partner viel mehr Geld oder Arbeit in die gemeinsame Immobilie gesteckt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen (Az: XII ZR 179/05 und XII ZR 39/06) die Ehe ohne Trauschein der regulären Ehe angenähert.
Ansprüche möglich


Zumindest wenn ein erheblicher Vermögenswert wie ein Wohnhaus geschaffen wurde, sei auch bei einer "wilden Ehe" oder anderen Partnerschaften ein "rechtlich schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis" zu sehen, so der BGH. Ansprüche könnten nach den Vorschriften der "ungerechtfertigten Bereicherung" (Paragraf 812 und folgende Bürgerliches Gesetzbuch) oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gestellt werden.
Detaillierte Nachweise


"Damit ist der Schutz unverheirateter Partner verbessert worden", sagt Christoph Thieme, Düsseldorfer Fachanwalt für Familienrecht. "Aber schon um die Frage, wann ein Vermögenswert erheblich ist, kann man streiten. Außerdem ist laut BGH immer auf den Einzelfall abzustellen, was einigen Beurteilungsspielraum lässt." Hinzu kommt: Wer einen Anspruch geltend macht, der muss alles detailliert nachweisen können, etwa mit alten Rechnungen.
In einem Partnerschaftsvertrag lassen sich vorab viele Regelungen treffen, etwa für einen späteren Geldausgleich. Von besonderer Bedeutung ist aber das Grundbuch: Wer dort eingetragen ist, hat die Rechte an der Immobilie. Beide Partner können ins Grundbuch aufgenommen werden, auch mit unterschiedlichen Anteilen. Hat der eine Partner 70 Prozent des Kaufpreises übernommen, der andere 30 Prozent, können genau so die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch verteilt werden.
Todesfall regeln


Der Todesfall ist ebenfalls zu regeln: Anders als bei Ehepaaren gibt es kein gesetzliches Erbrecht für nicht verheiratete Partner. Es kann daher passieren, dass gesetzliche Erben wie Eltern und Geschwister die Anteile des verstorbenen Partners übernehmen. Der überlebende Partner würde zum Beispiel gemeinschaftlich Eigentümer mit den Eltern. Das lässt sich mit einem Erbvertrag verhindern, der bei einem Notar abzuschließen ist.
Einzelne Testamente der beiden Lebenspartner sind ebenso möglich. red

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