Job verhindert Steuerbefreiung

Wenn Kinder die Immobilie ihrer Eltern erben, will sie der Staat dabei nicht über Gebühr belasten. Zumindest dann nicht, wenn sie die Wohnung oder das Haus selbst nutzen.

Bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern fällt keine Erbschaftssteuer an. Deutlich komplizierter wird es, wenn der Nachkomme die Immobilie nicht selbst beziehen kann. Das Finanzgericht Münster (Az.: 3 K 1321/11) verweigerte einem Erben, der in einer anderen Stadt wohnte und berufsbedingt nicht umziehen konnte, die steuerlichen Vorteile für den besonderen Schutz des "familiären Lebensraumes". Er muss Erbschaftssteuer zahlen. Eine Revision ist beim Bundesfinanzhof zugelassen. Foto: LBS

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