Kein verfrühter Eigenbedarf

Ein Vermieter, der einem Mietinteressenten sagt, er rechne allenfalls innerhalb von einem bis zwei Jahren damit, die Wohnung gegebenenfalls wegen Eigenbedarfs zu kündigen, darf nicht schon nach sechs Monaten die Reißleine ziehen. Tut er es doch, so hat der Mieter Anspruch darauf, dass ihm die durch die frühzeitige Kündigung entstandenen Kosten ersetzt werden, entschied das Amtsgericht Grünstadt.

Dazu zählen auch die Kosten für die Vermittlung einer neuen Wohnung (Az: 3 C 273/12). np

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