Kein Weihnachtsfrieden vor Gericht

Berlin · Die Dezemberwochen und die ersten Januartage gelten als besinnliche Zeit. Dennoch kommen auch in diesen Wochen Rechtsstreitigkeiten vor. Viele sind typisch für diese Jahreszeit, in der einiges anders ist.

Berlin. Die Zeit zwischen Heiligabend und Neujahr sollte friedlich sein und wenig Anlass zum Rechtsstreit bieten. Doch das stimmt nicht ganz. Es gibt eine ganze Reihe von Fällen, die sich hauptsächlich in dieser Zeit ereignen und dann auch vor Gericht ausgetragen werden. Hier Urteile, die zum Jahreswechsel passen.
Wer kennt sie nicht - die Christbaumverkäufer, die vor den Feiertagen und häufig sogar noch an Heiligabend ihre Tannen und Fichten anbieten. Einem Anwohner in einem Wohngebiet wurde das zuviel. Ihn störte es, dass seit einigen Jahren schon auf einem freien Grundstück in seiner Nähe Christbäume verkauft wurden. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Az.: 4 L 1070/10.NW) gab ihm Recht. Der Weihnachtsbaumverkauf sei unzulässig, wenn der Bebauungsplan in einem Wohngebiet normale und "sonstige" Gewerbebetriebe ausschließe. Hier komme noch erschwerend hinzu, dass das Angebot nicht in erster Linie an die Anwohner gerichtet gewesen sei, sondern an den Durchgangsverkehr.
Eine der größten Gefahren im Advent und an Weihnachten stellen die Kerzen dar - egal, ob auf Adventskränzen oder auf Bäumen angebracht. Immer wieder vergessen Menschen sie auszupusten, bevor sie zu Bett gehen. Im Nu entstehen Brände, die enormen Sachschaden anrichten können. Das Oberlandesgericht Köln (Az.: 9 U 113/09) hatte es mit einem Mann zu tun, der (unter Alkoholeinfluss) auf dem Sofa eingeschlafen war und fünf Kerzen auf einem Ständer hatte brennen lassen. Er musste für den dadurch entstandenen Gebäudeschaden selbst aufkommen, denn er habe nicht genügend Sorgfalt walten lassen, so das Gericht. Anders wäre es gewesen, wenn der Betroffene durch äußere Ereignisse abgelenkt worden wäre oder wenn ihn ein Kurzschlaf übermannt hätte.
Auf Fristen achten


Nachdem mit dem Jahreswechsel auch zahlreiche wichtige Fristen im Immobilienrecht verstreichen, geht es in Zivilprozessen immer wieder um die Frage, ob diese korrekt eingehalten wurden. Ein Vermieter warf seinem Mieter die Nebenkostenabrechnung für das vorausgehende Jahr am Silvesternachmittag um 17 Uhr in den Briefkasten. Zu spät, wie das Landgericht Waldshut-Tiengen (Az.: 1 S 19/09) urteilte. Man müsse sich an die üblichen Leerungszeiten halten. Und es sei keineswegs üblich, dass Menschen am letzten Tag des Jahres um 17 Uhr noch in den Briefkasten sehen, um eventuelle Fristsachen zu entdecken.
Mit einem "Donnerschlag" im wahrsten Sinne des Wortes endete das alte Jahr für einen Hauseigentümer in Mannheim. Am Silvestertag ging eine Schneelawine vom Dach seiner Immobilie nieder und beschädigte einen geparkten PKW. Dessen Besitzer vertrat die Meinung, der Hauseigentümer hätte ein Schneefanggitter anbringen müssen, um derartige Vorfälle zu vermeiden. Das Amtsgericht Mannheim (Az.: 10 C 120/11) sah es nicht so. Weder aus regionalen Gründen noch aus baulichen Gründen und auch nicht wegen der konkreten Wetterlage seien Vorsorgemaßnahmen nötig gewesen.
Manche Menschen haben an Heiligabend Geburtstag. Für sie ist es nicht ganz einfach zu entscheiden, wie sie diesen Jubeltag feiern sollen. Ein Mann aus Sachsen wollte ein Feuerwerk zu seinen Ehren veranstalten, kam aber mit den Behörden in Konflikt, die das unpassend fanden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder (Az.: 5 K 392/08) musste zwar aus formalen Gründen die Frage nicht abschließend beantworten, nahm aber trotzdem dazu Stellung.
Zwar sei Heiligabend kein klassischer Feiertag im Sinne des Gesetzes, aber es könne trotzdem möglich sein, dass ein Feuerwerk an diesem Tag "als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung" untersagt werde.
Böller auch "Spielwaren"


Und manche Menschen sind auf Feuerwerke grundsätzlich nicht gut zu sprechen. So war es wohl auch bei einem Hauseigentümer im Raum Magdeburg. Er wollte seinem Mieter, einem Spielwarenfachmarkt, den Verkauf von Feuerwerkskörpern verbieten, denn solche Böller fielen seiner Meinung nach nicht unter den Begriff "Spielzeug". Das Landgericht Magdeburg (Az.: 10 O 551/10) sah es anders. Ein Feuerwerk diene allein dem Vergnügen des Betrachters und könne deswegen durchaus als Spielzeug betrachtet werden - wenn auch als eines für Erwachsene. red

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