Kein Wucherzins bei Grundschuld

Schleswig · Ein Pfandleiher wollte für einen Kredit über 10 000 Euro 48 Prozent Zinsen im Jahr und ein Grundstück als Sicherheit. Das ist Wucher, sagte die Justiz und verweigerte die Eintragung des Ganzen ins Grundbuch.

Schleswig. Das Oberlandesgericht Schleswig hat entschieden, dass eine Grundschuld mit einem Zinssatz von 48 Prozent sittenwidrig ist und deshalb nicht ins Grundbuch eingetragen werden darf (Az.: 2 W 19/12). In dem vom Rechtsportal Juris veröffentlichten Fall geht es um ein gewerbliches Pfandleihunternehmen aus Hannover. Der schloss mit dem Eigentümer eines Grundstücks in Hohwacht einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 10 000 Euro.
Zinssatz vereinbart


Vereinbart wurden Zinsen von einem Prozent pro Monat (zwölf Prozent pro Jahr) und "Gebühren" von drei Prozent pro Monat (36 Prozent pro Jahr). Als Sicherheit sollte der Eigentümer eine Grundschuld an seinem Grundstück über 15 000 Euro zuzüglich 48 Prozent Zinsen pro Jahr bestellen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundeigentum unterwerfen. Die Grundschuld musste zu ihrer Wirksamkeit noch im Grundbuch eingetragen werden.
Aber das klappte nicht. Das Grundbuchamt beim Amtsgericht wies schriftlich darauf hin, dass es den vereinbarten Zinssatz als sittenwidrig ansehe, und legte den Beteiligten nahe, den Antrag auf Eintragung zurückzunehmen. Dagegen legte das Pfandleihunternehmen Beschwerde ein. Es berief sich darauf, dass für seinen Geschäftszweig die verlangten Zinsen und Gebühren angemessen seien.
Einigung unwirksam


Das Oberlandesgericht Schleswig bestätigte jedoch die Linie des Amtsgerichts: Das Grundbuchamt habe zu Recht ein Hindernis für eine Eintragung im Grundbuch gesehen. Die Einigung der Beteiligten zur Bestellung der Grundschuld sei unwirksam, weil Zinsen in sittenwidriger Höhe vereinbart worden seien.
Grobes Missverhältnis


Es bestehe ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Richter weiter: Das Pfandleihunternehmen könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Zinssatz von 48 Prozent der Pfandleihverordnung entspreche.
Danach dürfe ein Pfandleiher neben monatlichen Zinsen von einem Prozent pro Monat zwar auch ein weiteres Entgelt für die Kosten seines Geschäftsbetriebes fordern.
Keine Pfandleihe


Aber, so die Oberrichter: Die Kreditvergabe an den Grundeigner stelle gar keine Pfandleihe dar. Bei der Pfandleihe werde gewerbsmäßig ein Darlehen gewährt gegen Verpfändung beweglicher Sachen als Faustpfand. In der Regel handele es sich um Gebrauchsgegenstände. Bei der Pfandleihe hafte der Darlehensnehmer zudem nicht mit seinem gesamten Vermögen, sondern seine Haftung sei auf den verpfändeten Gegenstand beschränkt.
Das sei jedoch im konkreten Fall anders: Hier habe das Pfandleihunternehmen mit dem Grundeigner einen Darlehensvertrag ohne Begrenzung auf die Haftung an dem Grundstück abgeschlossen und sich dafür eine Sicherung an einem Grundstück, also einer unbeweglichen Sache, geben lassen.
Dieses Geschäft unterliege nicht der Pfandleihverordnung. Der Verleiher könne keine Vergütung für "Kosten des Geschäftsbetriebes" erheben. red

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