Keine falschen Versprechungen

Immobilienverkäufer sollten bei ihren Anzeigen auf eine eindeutige Beschreibung achten. Zwar ist es verständlich, dass der Verkäufer sein Objekt in den leuchtendsten Farben schillert - schließlich will er ja auch einen guten Preis dafür erzielen.

Doch dabei sollte man nicht übertreiben, oder gar Dinge schreiben, die nicht stimmen. Sonst droht rechtlicher Ärger. Wer also in seinem Exposé die Formulierung "direkt an den See grenzend" verwendet, muss mit Schadenersatz rechnen, sollte das Grundstück keinen Zugang zum Ufer gewährleisten. (Oberlandesgericht Schleswig, AZ: 3 U 49/10) LBS/Karikatur: LBS

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