Keine "Narrenfreiheit" in der Wohnung

Berlin · An Fasching geht es auf den Straßen, aber auch in vielen Wohnungen hoch her. Doch bei häuslichen Faschingsfeiern muss weiterhin Rücksicht walten. Denn Nachbarschaftsschutz geht vor Feierlaune.

 Narren müssen auch bei der Faschingsfeier in der Wohnung Regeln beachten. Foto: dpa

Narren müssen auch bei der Faschingsfeier in der Wohnung Regeln beachten. Foto: dpa

Berlin. Ob Karneval, Fastnacht oder Fasching - bis Aschermittwoch wird auch in Mietwohnungen kräftig gefeiert. Häufig geht es dabei auch etwas toller zu als üblich. Viele gehen davon aus, dass es in der närrischen Zeit auch ein Recht auf "Narrenfreiheit" gibt.
Dem allerdings widerspricht Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund klar und deutlich. Auch in der "fünften Jahreszeit" sei auf Mietrecht und Nachtruhe Rücksicht zu nehmen. "Spätestens ab 22 Uhr muss die Musik leise gedreht werden. Dann ist auch Schluss mit wilden Tanzeinlagen in der Wohnung", sagt Ropertz. Bis sieben Uhr morgens gilt die Ruhezeit - und damit Zimmerlautstärke.
Kein Gewohnheitsrecht


Auch gebe es kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter "dreimal im Jahr oder einmal im Monat oder auch nur im Karneval lautstark feiern und so richtig auf die Pauke hauen dürfen". Das sei ein Irrglaube. Als ein "Feierverbot" für Wohnungen sei das nicht zu verstehen. Die Feier müsse sich aber im Rahmen halten. "Am besten, man informiert vorher die Nachbarn, erklärt, dass es etwas lauter werden könnte, oder lädt sie sogar ein", rät Ropertz. Fenster und Türen seien bei der Feier übrigens geschlossen zu halten.
Genervte Nachbarn können sogar die Polizei rufen, denn unzulässiger Lärm ist eine Ordnungswidrigkeit. Im Extremfall droht dem Verursacher auch eine Unterlassungsklage. Mindert der Lärmgeplagte die Miete, kann der geschädigte Vermieter außerdem den Verursacher in Regress nehmen. Dann muss der Lärmverursacher für die Mietkürzung aufkommen. So kann die ausgelassene Faschingsfeier im Nachgang noch einmal richtig teuer werden.
Mit einer nachsichtigeren Rechtsprechung können Narren und Jecken höchstens in den Karnevals-Hochburgen rechnen, zumindest Rosenmontag in den Innenstädten. "Hier kann niemand erwarten, dass es Rosenmontag ab 22 Uhr tatsächlich ruhig wird und Nachtruhe herrscht", erklärt Mieterbundsprecher Ropertz. Hintergrund ist ein Urteil des Kölner Amtsgerichts (AZ: 532 OWi 183/96). Ein Wirt hatte Gäste vergeblich zur Ruhe ermahnt, ein Nachbar ihm daraufhin per Anzeige ein Bußgeld beschert, gegen das der Kneipier erfolgreich klagte. Dem Wirt war laut Gericht nicht vorzuwerfen, "dass er das, was er jahrelang als üblich und unbeanstandet erlebt hatte, nicht mit drastischen Mitteln verhindert" habe. Es sei zweifelhaft, ob es in dieser Zeit überhaupt Nachtruhe gebe und das Landesimmissionsschutzgesetz gelte.
Ähnlich urteilte das Oberlandesgericht Koblenz über Narrenlärm. Karnevalsmusik wirke bei Vergleichsmessungen nicht so störend wie Disco- oder Technomusik. Daher sei sie erlaubt (AZ: 5 U 279/01). red

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort