Kinder können Wohnung nach Auszug der Eltern behalten

München (dpa/tmn) · Wer seine Wohnung untervermietet, braucht die Zustimmung seines Vermieters. Anders ist das bei Familienangehörigen. Sie können zum Teil auch ohne dessen Einverständnis aufgenommen werden.

 Nach dem Auszug der Eltern dürfen die Kinder die Wohnung übernehmen. Laut dem Amtsgericht Berlin-Wedding ist dafür keine Einverständniserklärung des Vermieters erforderlich. Foto: Bodo Marks

Nach dem Auszug der Eltern dürfen die Kinder die Wohnung übernehmen. Laut dem Amtsgericht Berlin-Wedding ist dafür keine Einverständniserklärung des Vermieters erforderlich. Foto: Bodo Marks

Erwachsene Kinder können die mit den Eltern gemeinsam bewohnte Wohnung auch nach deren Auszug behalten. Darauf weist der Mieterverein München hin. In einem solchen Fall ist dies keine genehmigungspflichtige Untervermietung.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Wedding (Az.: 11 C 271/14) handelt es sich vielmehr um eine Aufnahme von Familienangehörigen. In dem verhandelten Fall hat ein Vermieter der Mieterin wegen unerlaubter Untervermietung an ihren Sohn gekündigt. Die Mieterin wohnte in der Wohnung seit Jahren mit ihrem Sohn und zog nun aus persönlichen Gründen aus. Der Sohn blieb weiterhin in der Wohnung und setzte das Mietverhältnis fort. Der Vermieter wollte, dass der Sohn auszieht und ging vor Gericht.

Ohne Erfolg: Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab. Zur Begründung verwiesen die Richter auf den ähnlich gelagerten Fall, wenn ein Mieter stirbt. Auch hier werde das Mietverhältnis mit dem in der gleichen Wohnung lebenden Kind fortgesetzt. Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses in diesem Fall nicht von Vertragsänderungen oder Mieterhöhungen abhängig machen.

Wichtig zu beachten: Für Kinder, die schon aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sind, gilt dies nicht, erklärt der Mieterverein. Sie haben keinen Anspruch darauf, wieder in die alte Wohnung einzuziehen und das Mietverhältnis anstelle ihrer Eltern fortzusetzen.

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