Kleinreparaturklausel darf nicht zu weit gefasst sein

Zossen (dpa/tmn) · Für kleinere Reparaturen müssen Mieter schon mal selbst Hand anlegen. Das kann der Vermieter in einem Mietvertrag durchaus von ihnen verlangen. Allerdings gibt es dabei Grenzen.

 Kleinreparaturklauseln sind im Mietvertrag festgehalten. Wichtig zu wissen: Sie dürfen sich nur auf das Mietobjekt beziehen. Foto: Jens Schierenbeck

Kleinreparaturklauseln sind im Mietvertrag festgehalten. Wichtig zu wissen: Sie dürfen sich nur auf das Mietobjekt beziehen. Foto: Jens Schierenbeck

Vermieter dürfen kleinere Reparaturen auf ihre Mieter abwälzen. Zu weit sollte die entsprechende Klausel im Mietvertrag aber nicht gefasst sein. Denn dann wird sie unwirksam, wie aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zossen hervorgeht (Az.: 4 C 50/15).

Die Kleinreparaturklauseln dürfen sich dem Urteil zufolge nur auf Teile des Mietobjekts beziehen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Berlin in seiner Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 14/2015) hin.

In dem verhandelten Fall verlangte ein Vermieter von seinem Mieter Geld für die Reparatur der Flurbeleuchtung. Laut der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag sollten die Mieter verantwortlich sein für das Beheben kleinerer Schäden an Hähnen und Schaltern für Wasser, Gas und Strom. Auch Jalousien, Markisen und Badezimmereinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden waren erfasst. Ebenso Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen und Beleuchtungskörper.

Dem Amtsgericht ging das allerdings zu weit. Zwar darf sich eine Klausel durchaus auf die Reparatur kleinerer Schäden etwa Schalter für Wasser, Gas und Strom oder auch Jalousien und Markisen beziehen. Die Passage des Mietvertrages darf allerdings nicht so weit gefasst sein, dass hierunter auch Gegenstände fallen, mit denen der Mieter so gut wie nicht in Berührung kommt.

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