Kündigung wegen Mietschulden: Schonfrist beachten

Berlin (dpa/tmn) · Mieter riskieren bei zu großen Zahlungsrückständen eine Kündigung. Allerdings können sie die Rückstände innerhalb einer Schonfrist von zwei Monaten nach Erhalt der Kündigung vollständig ausgleichen.

 Mieter riskieren bei zu großen Zahlungsrückständen eine Kündigung des Mietvertrages. Allerdings haben sie eine zweimonatige Schonfrist, um Rückstände auszugleichen. Foto: Armin Weigel

Mieter riskieren bei zu großen Zahlungsrückständen eine Kündigung des Mietvertrages. Allerdings haben sie eine zweimonatige Schonfrist, um Rückstände auszugleichen. Foto: Armin Weigel

Gleicht ein Mieter innerhalb einer Schonfrist von zwei Monaten seine Mietschulden aus, wird das Mietverhältnis fortgesetzt. Zieht der Mieter ohne erneute Kündigung dennoch aus, muss er die Miete für die Wohnung zunächst weiter zahlen, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 184/13). Darauf weist wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 9/2014) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin hin.

In dem verhandelten Fall war ein Mieter in Zahlungsverzug geraten. Der Vermieter kündigte ihm daraufhin. Der Mieter zahlte wenige Tage nach Erhalt der Kündigung den ausstehenden Betrag nach. Allerdings zog er dann aus der Wohnung aus und zahlte auch keine Miete mehr. Der Vermieter kündigte daraufhin erneut, wollte aber die ausstehende Miete für rund drei Monate haben.

Vor Gericht hatte der Vermieter Erfolg: Das Mietverhältnis habe bis zur zweiten Kündigung des Vermieters fortbestanden, erklärten die Richter. Denn der Mieter habe seinen Zahlungsrückstand innerhalb der Schonfrist ausgeglichen. Dass er nicht an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses interessiert gewesen sei, hätte der Mieter ausdrücklich erklären müssen. Dies sei aber nicht geschehen.

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