Makler darf keine Pauschalgebühr fordern

Die Klausel in einem Maklervertrag über Wohnungsvermietung, nach der der Vermittler eine pauschale Gebühr berechnen darf, wenn der Mietvertrag nicht zustande kommt, ist unwirksam. Das entschied das Landgericht Bonn (Az.

: 8 S 192/13). In diesem Fall verlangte der Makler eine Pauschale von 75 Euro. Die Richter urteilten jedoch, dass der Makler nur die "nachweisbar entstandenen Aufwendungen" verlangen darf. In diesem Fall trug der potenzielle Mieter nicht mal die Schuld, dass der Vertrag platzte. np

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