Maklercourtage kann bei arglistiger Täuschung entfallen

Frankfurt/Oder (dpa/tmn) · Für eine wirksame Provisionsvereinbarung mit einem Makler ist in der Regel auch ein wirksamer Kaufvertrag nötig. Treten Käufer von einem Vertrag zurück, weil sie arglistig getäuscht wurden, geht ein Makler unter Umständen leer aus.

 Treten Käufer von einem Vertrag zurück, kann dadurch auch der Provisionsanspruch des Maklers entfallen. Foto: Marijan Murat

Treten Käufer von einem Vertrag zurück, kann dadurch auch der Provisionsanspruch des Maklers entfallen. Foto: Marijan Murat

Immobilienkäufer müssen unter Umständen keine Maklercourtage zahlen, wenn sie bei einem Kauf arglistig getäuscht wurden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder, über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 4/2016) berichtet.

Treten Käufer wegen eines erst nach dem Kauf erkannten Mangels von einem Vertrag zurück, kann dadurch auch der Provisionsanspruch des Maklers entfallen.

In dem verhandelten Fall hatten Käufer einen Kaufvertrag für eine Immobilie unterschrieben, zu dem auch ein wirksamer provisionspflichtiger Maklervertrag gehörte. Im Vertragstext des Kaufvertrages war angegeben, dass im Keller des Gebäudes ein etwa sechs Zentimeter langer Feuchtigkeitsfleck zu finden ist. Die Verkäufer verpflichteten sich, diesen Mangel zu beseitigen. Nach der Übergabe stellte sich allerdings heraus, dass alle Wände im Keller Feuchtigkeitsschäden aufwiesen. Die Käufer traten daher vom Kaufvertrag zurück und wollten auch die Maklercourtage nicht zahlen.

Vor Gericht setzte sich die Maklerin mit ihrer Forderung nicht durch (Az.: 12 O 236/14). Zwar sei die Provisionsvereinbarung wirksam, es fehle jedoch ein wirksamer Kaufvertrag. Denn die Käufer seien von diesem aufgrund arglistiger Täuschung zurückgetreten. Laut Zeugenvernehmung hätten die Verkäufer den Käufern zugesichert, dass keine weiteren Feuchtigkeitsschäden vorhanden sind. Da dies aber nicht der Wahrheit entspreche, seien die Käufer zum Rücktritt berechtigt. Und daher entfalle auch der Provisionsanspruch.

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