Maklerklausel im Kaufvertrag kann Mehrkosten bedeuten

Berlin (dpa/tmn) · Eine Maklerklausel in einem Kaufvertrag kann weitere Kosten zur Folge haben. Sie wirkt sich beispielsweise auf die Grunderwerbssteuer aus. Daher sollte ein Notar über die Folgen aufklären und sie nur auf ausdrücklichen Wunsch im Vertrag lassen.

 Eine Maklerklausel im Kaufvertrag sollte vom Notar nur auf ausdrücklichen Wunsch beider Kaufparteien beurkundet werden. Foto: Andrea Warnecke

Eine Maklerklausel im Kaufvertrag sollte vom Notar nur auf ausdrücklichen Wunsch beider Kaufparteien beurkundet werden. Foto: Andrea Warnecke

Die Maklerklausel im Kaufvertrag für eine Immobilie kann teure Folgen haben. Darauf weist die Notarkammer Berlin hin. Bei einer Formulierung wie „Der Käufer übernimmt die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung der Maklercourtage in Höhe von 30 000 Euro als eigene Verpflichtung gegenüber der Maklerfirma“ erhöht sich der Vertragswert um die Summe der Maklercourtage. Die Folge: Nebenkosten wie zum Beispiel die Grunderwerbssteuer steigen, da diese prozentual auf Grundlage der Verkaufssumme berechnet werden.

Diese Klausel ist generell zulässig, sollte vom Notar jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch beider Kaufparteien beurkundet werden. Denn der Notar beurkundet nur das, was die Vertragsparteien erklären wollen. Er ist nicht der Interessenvertreter des Maklers.

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