Miete bis zum dritten Werktag überweisen

Berlin (dpa/tmn) · Grundsätzlich gilt: Ein Mieter hat die ersten drei Werktage des Monats Zeit, um die Miete zu zahlen. Warum der Samstag dabei nicht mitzählt - beim Kündigungsschreiben hingegen schon -, erklärt der Deutsche Mieterbund.

 Urteil des Bundesgerichtshofs: Vermieter müssen eine Karenzzeit von drei Werktagen für die Zahlung der Miete zugestehen. Foto: Uli Deck

Urteil des Bundesgerichtshofs: Vermieter müssen eine Karenzzeit von drei Werktagen für die Zahlung der Miete zugestehen. Foto: Uli Deck

Die Miete muss spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats gezahlt werden. Ein Samstag am Monatsanfang zählt dabei aber nicht als Werktag mit. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam.

Der Vermieter muss eine Karenzzeit von drei Werktagen für die Zahlung der Miete zugestehen, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden hat (Az.: VIII ZR 129/09).

Da Banken und Sparkassen in der Regel nur von Montag bis Freitag arbeiten, darf der Samstag bei der Berechnung der Dreitagesfrist nicht berücksichtigt werden. Anderenfalls verkürze sich die Karenzzeit praktisch um einen Tag.

Die Regel gilt aber nur, wenn es um die Pünktlichkeit von Mietzahlungen geht. Bei der Frage, ob ein Kündigungsschreiben rechtzeitig eingetroffen ist, zählt der Samstag als Werktag. Der Grund: Bei Kündigungsschreiben verkürzt sich die Karenzzeit nicht, denn die Post trägt Briefe auch am Samstag aus.

Das geht aus einer früheren Entscheidung der Richter vom Bundesgerichtshof hervor (Az.: VIII ZR 206/04). Somit folgt: Sind die ersten beiden Tage eines Monats Werktage und der dritte ein Samstag, darf die Kündigung nicht erst am Montag eingehen.

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