Mieter beseitigt Mangel selbst: Kein Anrecht auf Handwerkerlohn

Wetzlar (dpa/tmn) · Mieter können Mängel in der Wohnung selbst beseitigen und die Ausgaben vom Vermieter zurückverlangen. Ein Stundensatz wie bei einem Handwerksmeister steht ihnen aber nicht zu, entschied das Amtgericht Wetzlar.

Beseitigt der Vermieter einen Mangel in der Wohnung nicht, können Mieter das auch selber übernehmen. Die Kosten dafür dürfen sie ihrem Vermieter in Rechnung stellen. Für ihre eigene Arbeitsleistung dürfen sie allerdings nicht das verlangen, was ein Handwerker verlangt hätte, befand das Amtsgericht Wetzlar (Aktenzeichen: 38 C 1559/11), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem Fall war der Rollladen an einem Fenster in einer Mietwohnung defekt. Der Vermieter hatte diesen Mangel aber nicht beseitigen lassen. Daraufhin ergriff der Mieter selbst die Initiative und reparierte den Rollladen. Seinem Vermieter stellte er die Kosten in Rechnung und orientierte sich dabei an dem Kostenvorschlag eines Handwerkers. Das wollte der Vermieter aber nicht akzeptieren.

Zu Recht: Auf den Kostenvoranschlag eines Handwerkers dürfe sich der Mieter nicht berufen, befanden die Richter. Denn ihm fehle die nötige Qualifikation, um denselben Stundensatz wie ein Handwerksmeister verlangen zu können. In diesem Fall angemessen sei der Stundensatz für Laienarbeit, der bei 12,50 Euro liege.

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