Mieter haben keinen Anspruch auf ebene Zufahrtsfläche

Coesfeld (dpa/tmn) · Vermieter haben eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Allerdings hat diese Pflicht auch ihre Grenzen. Stürzt ein Mieter zum Beispiel auf einer klar erkennbar unebenen Fläche vor seinem Haus, kann er seinen Vermieter dafür nicht ohne weiteres zur Verantwortung ziehen.

 Verletzt sich ein Mieter auf einer Zufahrtsfläche vor dem Haus, ist nicht automatisch der Vermieter in der Pflicht. Foto: Bernd Wüstneck

Verletzt sich ein Mieter auf einer Zufahrtsfläche vor dem Haus, ist nicht automatisch der Vermieter in der Pflicht. Foto: Bernd Wüstneck

Mieter haben keinen Anspruch auf eine Zufahrtsfläche ohne Unebenheiten. Vielmehr müssen sie sich, wie alle Verkehrsteilnehmer, grundsätzlich den Straßenverhältnissen anpassen. Verletzen sie sich bei einem Sturz auf der unebenen Fläche, können sie den Vermieter nicht haftbar machen.

Im verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Coesfeld war eine Mieterin im Hof vor ihrer Garage gestürzt. Darüber berichtet die Zeitschrift „Deutsche Wohnungswirtschaft“ (Ausgabe 3/2016). Sie war mit dem Fuß in eine Vertiefung zwischen den Pflastersteinen geraten und hatte sich bei dem Unfall schwer verletzt. Die Frau wollte von ihrem Vermieter die Behandlungskosten erstattet haben. Denn dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt: Der ganze Hofbereich sei uneben und voller Gefahrenquellen.

Das Gericht lehnte den Antrag aber ab (Az.: 11 C 169/15). Die Begründung: Die Klägerin hätte aufgrund des Gesamteindrucks des Hofes besonders vorsichtig sein müssen. Denn der schlechte Zustand sei nicht nur seit langem bekannt, sondern auch für den Nutzer erkennbar. Eine Verletzung des Verkehrssicherungspflicht konnten die Richter nicht erkennen. Der Vermieter sei nicht verpflichtet, Vorkehrungen für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadens zu treffen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort