Mieter haften für Wasserschaden bei grober Fahrlässigkeit

Düsseldorf (dpa/tmn) · Ein Wasserschaden in einem Mietshaus kann teuer werden. In der Regel springt dafür die Versicherung des Vermieters ein. Hat ein Mieter den Schaden aber verursacht, muss er sich an den Kosten beteiligen. Allerdings nicht in jedem Fall.

 Ein Gericht in Düsseldorf entschied, dass ein Mieter nur bei grober Fahrlässigkeit für einen Wasserschaden in der Wohnung haftet. Foto: David Ebener

Ein Gericht in Düsseldorf entschied, dass ein Mieter nur bei grober Fahrlässigkeit für einen Wasserschaden in der Wohnung haftet. Foto: David Ebener

Mieter haften nicht automatisch für Wasserschäden in ihrer Wohnung. Die Gebäudeversicherung des Vermieters kann sie unter Umständen aber in Regress nehmen. Allerdings gilt das nur, wenn der Mieter grob fahrlässig gehandelt hat. Und das muss die Versicherung auch beweisen können.

In dem verhandelten Fall war die Wohnung des Mieters mit einem sogenannten Kochendwassergerät ausgestattet. Diese Boiler sind an der Wand montiert und direkt mit der Wasserleitung verbunden. Das Wasser kann in einem Vorratsbehälter erhitzt werden. Das betreffende Gerät war defekt, so dass eine beträchtliche Menge Wasser austrat. Der entstandene Schaden belief sich auf etwa 10 000 Euro. Die Versicherung des Vermieters forderte dieses Geld vom Mieter zurück.

Ohne Erfolg: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: I-24 U 164/15), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 21/2016) berichtet, befand, dass eine Haftung des Mieters nur bei einer groben Fahrlässigkeit gegeben sei. Das habe die Versicherung dem Mieter hier aber nicht nachweisen können. Ein mögliches Verkalken des Geräts als Schadensursache könne ihm nur als leichte Fahrlässigkeit zugeschrieben werden. Damit entfalle die Haftung des Mieters - unabhängig davon, ob er selbst versichert sei.

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