Mieter hat Anspruch auf gut 20 Grad in der Wohnung

München (dpa/tmn) · Wenn es draußen kalt wird, will man es wenigstens in den eigenen vier Wänden kuschelig warm haben. Mieter haben sogar das Recht auf eine bestimmte Temperatur. Ist diese nicht zu erreichen, gilt das als Mangel.

Mieter müssen im Herbst und Winter die Möglichkeit haben, ihre Wohnung auf 20 bis 22 Grad aufzuheizen. Ist dies nicht möglich, sei das ein Mangel, erklärt der Mieterverein München. Der Mieter könne in diesem Fall seine Miete kürzen. Fällt die Heizung im Winter ganz aus, könnten Mieter fristlos kündigen. Die Heizperiode beginnt üblicherweise am 1. Oktober. In vielen Fällen sei dieser Zeitpunkt im Mietvertrag festgehalten.

Allerdings reicht es nach Angaben des Mietervereins aus, wenn die Räume von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr entsprechend warm werden. In der Nacht dürfe der Vermieter die Heizung zurückfahren, um Energie zu sparen. Dann gelte eine Temperatur von 18 Grad in den Wohnungen als angemessen. Beim Warmwasser in Bad und Küche werde eine Temperatur von 45 Grad als üblich angesehen. Hier dürfe es nicht zu lange dauern, bis das warme Wasser kommt - spätestens nach 10 Sekunden sollte das Wasser aus der Dusche warm sein.

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