Mieter können zur Kehrwoche verpflichtet werden

Berlin (dpa/tmn) · Nicht nur im Schwabenland müssen Treppenhäuser sauber sein. Wer wann was reinigt, regelt der Mietvertrag. Hier müssen Mieter und Vermieter auf einiges achten. Auch darauf, was passiert, wenn der Mieter seinen Reinigungs-Pflichten nicht nachkommt.

 Kehrwoche muss sein: Kommt der Mieter seinen Pflichten nicht nach, kann der Vermieter eine Reinigungs-Firma beauftragen. Foto: Jens Kalaene

Kehrwoche muss sein: Kommt der Mieter seinen Pflichten nicht nach, kann der Vermieter eine Reinigungs-Firma beauftragen. Foto: Jens Kalaene

In manchen Mietverträgen wird der Mieter verpflichtet, das Treppenhaus anteilig oder in bestimmten Zeitintervallen selbst zu reinigen. Sollte dies vertraglich genau festgelegt sein, darf der Vermieter diese Kehrwoche nicht einseitig ändern.

Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland weist darauf hin: Falls ein Mieter seine Reinigungspflicht wegen Urlaub oder Krankheit nicht wahrnehmen kann, muss er für Ersatz sorgen.

Sollte er seine Kehrwoche grundlos trotz Mahnung des Vermieters nicht erfüllen, kann dieser die Arbeiten von einer Firma ausführen lassen und dem Mieter in Rechnung stellen. Ohne Zustimmung der anderen Mieter darf er aber nicht die komplette Treppenhausreinigung dieser Firma übertragen.

Anders sieht es aus, wenn der Vermieter die Kehrwoche durchführt: Dann kann er seinen Reinigungsaufwand den Mietern als Betriebskosten in Rechnung stellen oder sich jederzeit dazu entscheiden, eine Firma mit der Treppenhausreinigung zu beauftragen, selbst wenn den Mietern hierdurch höhere Kosten entstehen.

Eine Zustimmung der Mieter bedarf es hierfür grundsätzlich nicht. Diese wäre nur erforderlich, wenn der Vermieter sich vertraglich dazu verpflichtet hätte, dass er die Kehrwoche persönlich übernimmt.

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