Mieter müssen für Abflussverstopfung nicht immer aufkommen

Berlin (dpa/tmn) · Mieter sollten bei einer Abflussverstopfung unbedingt die Ursache kennen. Der Grund für die Verstopfung regelt die Verantwortlichkeit und damit auch die Kostenübernahme bei Reparaturen.

 Eine Abflussverstopfung muss nicht immer der Mieter beseitigen. Bei Haaren in der Dusche etwa, ist der Vermieter zuständig. Foto: Jens Büttner

Eine Abflussverstopfung muss nicht immer der Mieter beseitigen. Bei Haaren in der Dusche etwa, ist der Vermieter zuständig. Foto: Jens Büttner

Mieter müssen die Beseitigung von Abflussverstopfungen nicht automatisch selbst bezahlen. Die Kosten müssen sie nur übernehmen, wenn sie die Verstopfung auch verursacht haben. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Für Verstopfungen, die auf einen vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind, ist der Vermieter zuständig. Sollte die Verstopfung also durch den normalen Haarverlust beim Duschen oder durch anders nicht zu beseitigende Essensreste beim Geschirrspülen entstehen, haftet der Mieter nicht.

Das gilt auch, wenn die Verstopfung auf bauliche Mängel oder auf eine altersbedingte Verkalkung der Rohre zurückzuführen ist. Sollte aber zum Beispiel das kleine Kind der Mieter Gegenstände oder zu viel Toilettenpapier in die Toilette werfen und diese so verstopfen, muss der Mieter den Mangel beheben.

Auch wenn der Vermieter zuständig ist, ist der Mieter verpflichtet, ihm die Verstopfung anzuzeigen. Unterlässt er dies und kommt es später wegen der Verstopfung zu einer Überschwemmung, kann der Mieter für die hieraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig sein.

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