Mieter müssen Gebrauchsspuren auf Parkett nicht beseitigen

Berlin (dpa/tmn) · Mieter brauchen nicht gleich nervös zu werden, sollten einmal Möbel oder hartes Spielzeug über den Parkettboden schrammen. Für die gewöhnliche Abnutzung müssen Mieter nämlich nicht aufkommen.

 Spuren im Parkett: Für normale Abnutzungserscheinungen müssen Mieter nicht aufkommen. Foto: Sandra Hoffmann

Spuren im Parkett: Für normale Abnutzungserscheinungen müssen Mieter nicht aufkommen. Foto: Sandra Hoffmann

Mieter müssen Gebrauchsspuren auf dem Parkett in der Regel nicht beseitigen. „Solche Schäden fallen nicht in den Bereich der Schönheitsreparaturen“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Das heißt: „Für normale Abnutzungserscheinungen kommt der Vermieter auf.“ Allerdings gibt es auch gewissen Grenzen: Wenn Mieter etwa durch heiß gewordene Teelichter Brandspuren auf dem Parkett hinterlassen haben, müssen sie für diese Schäden auch aufkommen.

Nicht beseitigt werden müssten alle Schäden, die durch vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entstanden sind. „Wenn etwa ein schwerer Blumenkübel an einer Stelle Spuren hinterlassen hat, muss der Mieter dafür nicht geradestehen“, sagt Ropertz. „Denn niemand kann es verbieten, Pflanzen in der Wohnung aufzustellen.“ Gleiches gelte für Spuren von Stühlen oder anderen Möbeln. Grundsätzlich sollten Mieter das Parkett allerdings pfleglich behandeln.

Ist das Parkett im Laufe der Zeit stark abgenutzt, könnten Mieter von ihrem Vermieter verlangen, dass es abgeschliffen und neu versiegelt wird. „Der Vermieter muss den Boden in einem ordentlichen Zustand erhalten“, erklärt Ropertz. Wann genau der Zeitpunkt gekommen ist, hängt aber vom Einzelfall ab. Übernimmt der Mieter die Arbeiten von sich aus, kann er die Kosten nicht ohne weiteres vom Vermieter einfordern. „Das geht nur in Absprache“, erklärt Ropertz.

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