Mieter müssen nächtlichen Lärm vermeiden

Berlin (dpa/tmn) · Irgendein Depp bohrt immer irgendwo“ - das von Reinhard Mey besungene Problem kennen die meisten Bewohner von Mehrfamilienhäusern nur zu gut. Allerdings ist Lärm nicht gleich Lärm - nicht alles müssen Nachbarn zu jeder Zeit ertragen.

 Noch fix eine Wäsche anstellen - wer seine Nachbarn nicht stören will, muss nachrechnen, wie lange der Gang braucht. Nach 22 Uhr sollte niemand mehr den Schleudergang anhaben. Foto: Armin Weigel

Noch fix eine Wäsche anstellen - wer seine Nachbarn nicht stören will, muss nachrechnen, wie lange der Gang braucht. Nach 22 Uhr sollte niemand mehr den Schleudergang anhaben. Foto: Armin Weigel

Zwischen 22.00 und 7.00 Uhr herrscht allgemeine Nachtruhe. Mieter müssen in dieser Zeit Lärm vermeiden. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Halten sie sich nicht daran, können sie vom Vermieter abgemahnt werden. Sollten Mieter sich auch nach einer Abmahnung nicht an die Ruhezeiten halten, droht ihnen die Kündigung des Mietverhältnisses.

Lärmende Haushaltsgeräte wie Staubsauger und Waschmaschinen dürfen nachts grundsätzlich nicht genutzt werden. Die Lautstärke von Stereoanlage und Fernseher ist in den Ruhezeiten so zu beschränken, dass außerhalb der Wohnung nichts zu hören ist. Auch einmalige Lärmbelästigungen, beispielsweise eine Feier in der Wohnung, verstoßen grundsätzlich gegen die Nachtruhe. Bei einer entsprechenden Vorwarnung der Nachbarn wird dies jedoch in der Regel toleriert, wenn sich die Feiern nicht allzu sehr häufen.

Nach Angaben von Haus & Grund bedeutet Nachtruhe aber nicht, dass sämtliche Geräusche verboten sind. So müssen es die Nachbarn hinnehmen, wenn gelegentlich auch nachts geduscht oder gebadet wird. Die Nutzung der Toilette ist selbstverständlich zu jeder Zeit uneingeschränkt zulässig. Auch das nächtliche Geschrei von Babys müssen die Nachbarn akzeptieren.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort