Mieter müssen Zahlungsrückstände jeglicher Art ausgleichen

Berlin (dpa/tmn) · Beim Vermieter Schulden zu machen, kann gefährlich sein. Denn bei zu großen Zahlungsrückständen droht unter Umständen eine Kündigung. Allerdings müssen säumige Mieter nicht in jedem Fall ausziehen.

 Werden Schulden beim Vermieter nicht ausgeglichen, kann das im schlimmsten Fall eine Kündigung nach sich ziehen. Foto: Kai Remmers

Werden Schulden beim Vermieter nicht ausgeglichen, kann das im schlimmsten Fall eine Kündigung nach sich ziehen. Foto: Kai Remmers

Mieter müssen Zahlungsrückstände begleichen. Tun sie das nicht, kann diese Pflichtverletzung im schlimmsten Fall eine Kündigung nach sich ziehen. Ob es sich bei den Rückständen um zu wenig gezahlte Miete oder Schadenersatzansprüche des Vermieters handelt, ist dabei unerheblich.

So befand das Landgericht Berlin, über dessen Entscheidung (Az.: 63 S 230/14) die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert. In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Als Grund nannte er Rückstände, die aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren noch vom Mieter zu zahlen seien.

In dem zuvor geführten Rechtsstreit wurde der Mieter vom Vermieter auf Schadenersatz in Anspruch genommen, da dieser Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung durch sein Verhalten verursacht hatte. Die Kosten für die Beseitigung des Schimmels waren nach dem durchgeführten Verfahren von dem Mieter zu ersetzen. Da er das nicht tat, kündigte der Vermieter.

Allerdings in diesem Fall erfolglos: Zwar verletzt ein Mieter eine Pflicht, wenn er gerichtlich festgesetzte Kosten nicht ausgleicht. Und diese Pflichtverletzung kann nach Ansicht des Richters einen Grund darstellen, der zumindest zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Erforderlich ist aber zugleich ein Verschulden des Mieters.

Das lag im vorliegenden Fall aber nicht vor: Der Mieter hatte durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung belegt, dass ihm keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um die Schuld zu tilgen. Es machte in diesem Zusammenhang nach der Auffassung des Gerichts also einen maßgeblichen Unterschied, ob der Mieter seine Rückstände nicht zahlen kann oder nicht zahlen will.

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