Mieter muss Balkonanbau dulden

Berlin (dpa/tmn) · Will ein Vermieter einen Balkon anbauen lassen, muss der Mieter diese Modernisierung in der Regel dulden. Denn eine solche Maßnahme steigert meist dauerhaft den Wohnwert.

 Auch wenn es den Alltag durcheinanderbringt: Berufstätige müssen Handwerker für den Anbau eines Balkons in die Wohnung lassen. Foto: Malte Christians

Auch wenn es den Alltag durcheinanderbringt: Berufstätige müssen Handwerker für den Anbau eines Balkons in die Wohnung lassen. Foto: Malte Christians

Ein Balkon bietet viele Möglichkeiten: Dort können Mieter ihre Wäsche trocknen, Blumen pflanzen oder an der frischen Luft sitzen. Eine Wohnung mit Balkon lässt sich meist auch leichter vermieten. Will der Vermieter einen Balkon anbauen, müssen Mieter das in der Regel dulden.

Im konkreten Fall wollte der Vermieter das Küchenfenster gegen eine Balkontür austauschen, einen Balkon anbauen und dafür den Heizungskörper austauschen und versetzen lassen. Der Mieter wollte die Maßnahme nicht dulden und zählte mehrere Nachteile auf - unter anderem die Einsehbarkeit des Balkons und den Lärm im Innenhof. Außerdem wollte der Berufstätige den Handwerkern keinen Zutritt in seine Wohnung gewähren. Der Zeitraum von drei Wochen sei unzumutbar.

Das sahen die Richter des Landgerichts Berlin anders. Für einen Berufstätigen sei es keine unzumutbare Härte, wenn er drei Wochen lang Handwerkern Zutritt zur Wohnung gewähren muss. Zumal er dafür nicht persönlich anwesend sein muss, sondern eine Vertrauensperson die Aufgabe übernehmen kann. Da der Anbau des Balkons in der Regel dauerhaft den Wohnwert steigere, müsse der Mieter die Maßnahme dulden. Einschränkungen wie Lärm oder Einsehbarkeit des Balkons seien bei einer innerstädtischen Lage keine Ausnahme. Nur die Folgemaßnahme - den Austausch der Heizung in der Küche - musste der Mieter nicht dulden. In der Ankündigung der Modernisierung habe der Vermieter nicht ausreichend dargelegt, ob der Mieter mit dem neuen Heizkörper Energie einsparen kann (Az.: 65 S 108/16). Über das Urteil berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 22/2016).

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