Mieter muss Löcher im Fensterrahmen nicht immer beseitigen

Bremen (dpa/tmn) · Ein Vermieter kann nicht verbieten, dass der Mieter Rollos oder Plissees am Fenster anbringt. Das gilt auch, wenn dafür die Fensterrahmen angebohrt werden müssen.

Mieter dürfen ihre Fenster mit Vorhängen, Rollos oder Plissees verdunkeln. Insbesondere wenn es um Schlafräume geht, gehört das zur vertragsgemäßen Nutzung.

Bei Dachschrägen ist es dabei zulässig, dass der Mieter Plissees an den Fenstern verschraubt. Das hat das Amtsgericht Bremen klargestellt (Az.: 6 C 285/14), wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Heft 8/2017) des Deutschen Mieterbundes berichtet. Einen hohen Schadenersatz zur Beseitigung der Löcher, kann der Vermieter nicht verlangen.

In dem verhandelten Fall hatte die Mieterin einer Dachgeschosswohnung an den Fenstern im Schlafzimmer Plissees anbringen lassen. Da es sich dabei um Dachfenster handelte, mussten diese verschraubt werden. Nach dem Auszug wurden diese Löcher im Übergabeprotokoll nicht beanstandet. Trotzdem verlangte die Vermieterin 625 Euro für die Beseitigung der Löcher und wollte dies mit der Kaution verrechnen.

Ohne Erfolg: Das Gericht gab in diesem Punkt der Mieterin Recht. Dass die Fenster in Schlafzimmern verdunkelt werden können, gehöre zur normalen Nutzung einer Wohnung. Die in diesem Fall notwendigen Löcher in den Fensterrahmen seien problemlos wieder zu beseitigen. Dafür müssten sie mit entsprechender Füllmasse ausgefüllt und die Stellen abgeschliffen werden.

Was aus Sicht des Gerichts aber noch schwerer wog: Die Löcher seien bei der Wohnungsübergabe nicht beanstandet worden. Daher sei die Mieterin auch nicht zur nachträglichen Übernahme der Kosten verpflichtet.

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