Mieter sollten alle Wohnungsschlüssel erhalten

Berlin (dpa/tmn) · Vermieter müssen dem Mieter alle Wohnungsschlüssel aushändigen. Für Notfälle oder bei längerer Abwesenheit sollte allerdings ein Schlüssel bei einer Vertrauensperson hinterlegt werden.

 Bei der Wohnungsübergabe sollte der Mieter alle Wohnungsschlüssel bekommen. Foto: Andrea Warnecke

Bei der Wohnungsübergabe sollte der Mieter alle Wohnungsschlüssel bekommen. Foto: Andrea Warnecke

Bei der Wohnungsübergabe muss der Vermieter dem Mieter sämtliche Schlüssel zur Wohnung überlassen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin. Der Vermieter darf nur dann einen Schlüssel für die Wohnung behalten, wenn der Mieter dies wünscht.

Die Anzahl der Schlüssel, die der Mieter erhält, wird im Mietvertrag oder im Übergabeprotokoll festgehalten. Hierbei sollte für jeden Bewohner der Wohnung ein Schlüssel vorhanden sein. Sollte der Mieter weitere Schlüssel benötigen, kann er diese auf eigene Kosten erstellen lassen. Darüber muss der Vermieter in Kenntnis gesetzt werden.

Der Mieter ist auch berechtigt, Schlüssel dauerhaft an Dritte zu geben. Insbesondere bei längerer Abwesenheit sollte einer Vertrauensperson ein Wohnungsschlüssel gegeben werden, damit diese in der Wohnung nach dem Rechten schauen kann.

Wer als Mieter seinen Schlüssel verliert, muss unter Umständen für eine neue Schließanlage aufkommen. Das gilt auch, wenn der Vermieter die Schließanlage nicht auswechselt, entschied das Landgericht Heidelberg (Az.: 5 S 52/12) nach einem Bericht der Zeitschrift „Deutsche Wohnungswirtschaft“ (Heft 9/2013). Für eventuelle Folgeschäden muss in diesem Fall allerdings der Vermieter aufkommen.

In dem verhandelten Fall konnte ein Mieter beim Auszug nur einen Schlüssel zurückgeben, den zweiten hatte er verloren. Der Vermieter machte daraufhin Schadenersatzansprüche geltend mit dem Argument, die Schließanlage sei nicht mehr sicher vor Missbrauch. Allerdings wechselte er die Schlösser nicht aus und der Streit landete vor Gericht. Der Verzicht auf das Auswechseln sei eigenes Risiko des Vermieters, befanden die Richter. Für den verlorenen Schlüssel aber stehe ihm Schadenersatz zu.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort