Mieterhöhung nur mit Unterschrift

Wollen Vermieter die Miete erhöhen, so müssen sie das "in Textform" tun. Dazu gehört, dass die verantwortlichen Personen diese Ankündigung unterschrieben haben.

Das ist jedoch nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Absender um eine juristische Person handelt. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Az.: VIII ZR 72/14). Juristische Personen können Genossenschaften oder GmbHs sein. np

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