Mietvertrag erlischt nicht mit Tod des Mieters

Berlin (dpa/tmn) · Auch mit dem Tod des Mieters erlischt das Mietverhältnis nicht automatisch. Es wird von anderen Personen entweder fortgesetzt oder muss beendet werden.

 Mit dem Tod endet die Miete nicht automatisch: Ein Vertrag muss gekündigt oder von einem anderen Mitbewohner übernommen werden. Foto: Uwe Zucchi

Mit dem Tod endet die Miete nicht automatisch: Ein Vertrag muss gekündigt oder von einem anderen Mitbewohner übernommen werden. Foto: Uwe Zucchi

Unabhängig davon, ob der Mieter allein wohnte oder nicht: Stirbt er, muss sein Mietvertrag übernommen oder extra gekündigt werden. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Es werde dann grundsätzlich unterschieden, ob der verstorbene Mieter alleine oder mit anderen zusammen in der Wohnung lebte.

Wenn der Verstorbene mit seiner Familie zusammenlebte, aber nur er den Mietvertrag unterschrieben hatte, sind die Familienangehörigen beim Tod des Mieters eintrittsberechtigt. Das heißt: Sie können den Mietvertrag übernehmen. Noch unproblematischer ist es, wenn beispielsweise die Ehefrau den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben hatte - dann ist auch sie Mieterin und setzt das Mietverhältnis fort.

Hat der verstorbene Mieter alleine gewohnt, ist das Mietverhältnis Bestandteil seines Erbes. Liegt kein Testament vor, kommen folgende Personen als gesetzliche Erben in Betracht: Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder. Wer das Erbe antritt, muss sich darum kümmern, dass die Miete beglichen wird. Der Erbe muss auch die weitere Abwicklung erledigen. Das heißt, nach Beendigung des Mietverhältnisses muss er die Wohnung räumen, eventuell anfallende Schönheitsreparaturen ausführen und sich die Mietkaution auszahlen lassen.

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