Mitleid mit Hausschwamm-Opfern

Es gibt für Immobilienbesitzer nur wenige Nachrichten, die schlechter sind als die von einem Befall des Objekts mit Hausschwamm. Nach Überzeugung der Gerichte kommt das einer "privaten Katastrophe" gleich und deswegen erhält der Betroffene die Möglichkeit, die anfallenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzusetzen.

So hat es die Fachgerichtsbarkeit entschieden (Niedersächsisches Finanzgericht, Az.: 12 K 10270/09). Hausschwamm sei einer Naturkatastrophe wie Hochwasser oder einer privaten Katastrophe wie einem Wohnungsbrand gleichzusetzen. Foto: LBS

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort