Nachbarschafststreit an der Balkonbrüstung

Frankfurt/Main (dpa/tmn) · In manchen Mehrfamilienhäusern wohnen Mieter sehr eng beieinander. Nachbarn sollten dann einander zwar nicht zu dicht auf die Pelle rücken. Doch nicht jedes Verhalten eines Nachbarn rechtfertigt eine Klage vor Gericht.

 In manchen Mietshäusern reihen sich die Balkone dicht aneinander. Dadurch ist es leicht möglich, sich über eine Balkonbrüstung des Nachbarn zu lehnen. Foto: Sebastian Kahnert

In manchen Mietshäusern reihen sich die Balkone dicht aneinander. Dadurch ist es leicht möglich, sich über eine Balkonbrüstung des Nachbarn zu lehnen. Foto: Sebastian Kahnert

Wer sich über die Balkonbrüstung seines Nachbarn lehnt, begeht noch keinen Hausfriedensbruch. Daher ist es nicht zulässig, dem Nachbarn ein solches Verhalten gerichtlich verbieten zu lassen.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az: 4 UF 26/16), wie die „Neue juristische Wochenschrift“ (Heft 41/2016) berichtet. Voraussetzung für ein Verbot wäre, dass der Nachbar zumindest beabsichtigt, den Balkon auch zu betreten.

In dem verhandelten Fall fühlte sich eine Frau von ihrem Nachbarn belästigt. Der Mann hatte sich von seinem Balkon aus über die Brüstung ihres Balkons gelehnt und in ihre Wohnung geschaut. Die Antragstellerin nervte das. Daher zog sie vor Gericht. Das Amtsgericht Hanau verbot dem Nachbarn daraufhin auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes , in das Besitztum der Nachbarin einzudringen.

Das Oberlandesgericht kassierte diese Anordnung allerdings: Das bloße Hineinlehnen in den Luftraum oberhalb des Balkons sei nicht als Eindringen in befriedetes Besitztum zu werten. Das Lehnen über eine bestenfalls hüfthohe Einfriedung stellt nach Ansicht des Gerichts nur einen minimalen Eingriff dar.

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