Neue Namensschilder muss der Vermieter zahlen

Augsburg (dpa/tmn) · Mieter müssen nicht für alles aufkommen. Neue Namensschilder zum Beispiel oder die Kosten für eine Rohrreinigung zählen einem Urteil zufolge nicht zwangsläufig als Betriebskosten.

Vermieter können nicht alle anfallenden Kosten auf ihre Mieter umlegen. So sind beispielsweise Ausgaben für neue Namensschilder oder eine Rohreinigung nicht automatisch Betriebskosten, entschied das Amtsgericht Augsburg (Az.: 21 C 4988/11), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin (Heft 22/2012) berichtet. Als Betriebskosten gelten nur laufende Ausgaben.

In dem verhandelten Fall hatte der Vermieter Ausgaben für neue Namensschilder und die Beseitigung einer Rohrverstopfung in der Betriebskostenabrechnung angeführt. Die Mieter weigerten sich, den Betrag zu erstatten, woraufhin der Wohnungseigentümer klagte.

Ohne Erfolg: Die Kosten für die Namensschilder seien keine Betriebskosten, befanden die Richter. Der Austausch der Schilder sei an die Neuvermietung gebunden und daher nicht den laufenden Kosten zuzuordnen. Die Rohrreinigung sei nicht umlagefähig, weil es sich um eine Reparatur gehandelt habe. Dafür müsse der Vermieter aufkommen.

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