Neuer Eigentümer hat kein Recht auf geänderte Mietverträge

Berlin (dpa/tmn) · Die Wohnung wird verkauft. Der neue Eigentümer ist Vermieter und stellt Ansprüche. Die sind nicht immer rechtens.

 Wer einen neuen Eigentümer hat als Vermieter, sollte keine Angst vor schnellen Änderungen haben. Foto: Jens Schierenbeck

Wer einen neuen Eigentümer hat als Vermieter, sollte keine Angst vor schnellen Änderungen haben. Foto: Jens Schierenbeck

Der Käufer einer Immobilie wird deren neuer Eigentümer und damit Vermieter. Er tritt in den alten, bestehenden Mietvertrag ein. Es gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).

Danach kann der neue Vermieter nicht verlangen, dass Mieter einen neuen Mietvertrag abschließen, einer Aktualisierung oder einem Vertrag mit geringfügigen Änderungen zustimmen. Der alte Mietvertrag gilt weiter, an den dort geregelten und vereinbarten Rechten und Pflichten ändert sich nichts.

Der neue Vermieter hat erst dann Anspruch auf die Miete, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist oder wenn er die Immobilie geerbt oder in einer Zwangsversteigerung erworben hat. Vorher dürfen Mieter an ihn nur zahlen, wenn der bisherige Vermieter die Mieter dazu schriftlich auffordert oder er den neuen Vermieter ausdrücklich bevollmächtigt, die Miete einzufordern. Der neue Eigentümer und Vermieter hat kein besonderes Mieterhöhungsrecht. Er kann die Miete nur insoweit erhöhen, als es auch der alte Vermieter gekonnt hätte.

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