Neues Mietrecht: Was sich zum 1. Mai ändert

Berlin (dpa/tmn) · Ein Baugerüst vor dem Fenster müssen Mieter künftig eine Weile ertragen. Das gilt vor allem, wenn es für eine energetische Modernisierung aufgebaut wurde. Die Mietrechtsreform soll die Hürden für Vermieter senken. Was sich ab Mai ändert - ein Überblick.

 Die Mietrechtsreform wird zum 1. Mai wirksam. In dem neuen Gesetz wird zum Beispiel erstmals definiert, was unter einer energetischen Modernisierung genau zu verstehen ist. Foto: Dieter Assmann

Die Mietrechtsreform wird zum 1. Mai wirksam. In dem neuen Gesetz wird zum Beispiel erstmals definiert, was unter einer energetischen Modernisierung genau zu verstehen ist. Foto: Dieter Assmann

Die energetische Modernisierung von Mietshäusern soll für Vermieter künftig einfacher möglich sein. Das ist eines der wesentlichen Ziele der Mietrechtsreform. Mieter müssen ab dem 1. Mai Lärm und Schmutz für mehrere Wochen hinnehmen, sollte ihr Vermieter entsprechende Baumaßnahmen durchführen. „Drei Monate lang dürfen sie die Miete in diesem Fall nicht mindern“, erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin.

Allerdings sind Mietminderungen nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) weiterhin möglich, wenn Reparaturen oder wohnwertverbessernde Maßnahmen durchgeführt werden und zum Beispiel ein Fahrstuhl eingebaut wird. „Auch wenn der Hausflur gestrichen wird, können Sie die Miete weiterhin mindern“, sagt Happ. Weitere wichtige Änderungen des Mietrechtsänderungsgesetzes im Überblick:

Definition der energetischen Modernisierung: Zum ersten Mal wird im neuen Gesetz geklärt, was genau unter einer energetischen Modernisierung zu verstehen ist. Darunter fallen alle baulichen Veränderungen, durch die der Mieter nachhaltig Endenergie einsparen kann. Dazu gehören etwa die Wärmedämmung der Fassade und der Einbau einer neuen Heizungsanlage.

Ankündigung von Modernisierungen: Der Vermieter muss die Modernisierung spätestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten ankündigen. Dabei muss er die Mieter laut Mieterbund über Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme informieren. Außerdem muss er die zu erwartende Mieterhöhung und die voraussichtlichen Betriebskosten angeben. Bei den Angaben zur Energieeinsparung kann er sich auf Pauschalwerte berufen. „Die bisher erforderlichen Gutachten können entfallen“, sagt Happ.

Vergleichsmiete: Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete spielt künftig nicht nur Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung eine Rolle. „Auch die energetische Ausstattung wird berücksichtigt“, sagt Happ. Weiterhin gilt: Auf dem Weg hin zur ortsüblichen Vergleichsmiete darf die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen. „Neu ist aber, dass in Städten oder Stadtteilen mit Wohnungsengpässen die Kappungsgrenze auf 15 Prozent gesenkt werden kann.“

Fristlose Kündigung: Künftig kann der Vermieter auch dann kündigen, wenn der Mieter die vereinbarte Mietkaution nicht zahlt oder mit den Kautionszahlungen in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist. Laut Haus & Grund muss der Vermieter in diesem Fall weder eine Frist setzen, noch eine Abmahnung aussprechen.

Räumung per einstweiliger Verfügung: Streiten sich Mieter und Vermieter in einem Prozess über Mietrückstände oder Mietminderungen, kann das Gericht laut Mieterbund anordnen, dass der Mieter Sicherheiten für Mietzahlungen leistet, die noch bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung anfallen. Reagiert der Mieter nicht, kann das Gericht die Räumung der Wohnung anordnen.

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