Ofenbesitzer müssen Emissionsausstoß nachweisen

Frankfurt/Main (dpa/tmn) · Bis Ende des Jahres müssen Ofenbesitzer nachweisen, dass ihr Modell Grenzwerte für Emissionen einhält. Ist das nicht der Fall, tritt nach und nach die Nachrüstpflicht ein.

 Neue Grenzwerte: Stößt ein Ofen pro Kubikmeter mehr als 150 Milligramm Feinstaub und 4 Gramm Kohlenmonoxid aus, muss er nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden. Foto: Robert Schlesinger

Neue Grenzwerte: Stößt ein Ofen pro Kubikmeter mehr als 150 Milligramm Feinstaub und 4 Gramm Kohlenmonoxid aus, muss er nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden. Foto: Robert Schlesinger

Stoßen Öfen pro Kubikmeter mehr als 150 Milligramm Feinstaub und 4 Gramm Kohlenmonoxid aus, müssen sie laut einer Verordnung in den nächsten Jahren nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden. Darauf weist der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) in Frankfurt am Main hin. Entsprechende Nachweise müssen dem Bezirksschornsteinfeger vorgelegt werden.

Die Hinweise finden Verbraucher in den Geräteunterlagen, oder ein Schornsteinfeger misst die Werte. Einen Überblick über die Messdaten von Ofentypen gibt es auch online in der HKI-Datenbank . Laut dem HKI genügt ein Eintrag eines Ofens in der Datenbank als erforderlicher Nachweis gegenüber dem Schornsteinfeger. Das haben das Bundesumweltministerium und die Umweltministerien der Länder zugesagt. Die Nachrüstpflicht geht auf die 2010 in Kraft getretene Erste Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV) zurück.

Für Öfen, die die Grenzwerte nicht einhalten, tritt die Nachrüstpflicht schrittweise ein: Einzelraumanlagen, die vor dem 31. Dezember 1974 errichtet wurden oder keine Datumsangabe haben, müssen bis 31. Dezember 2014 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Für Geräte, die zwischen 1975 und 1984 gebaut wurden, bleibt Zeit bis Ende 2017, für Geräte von 1985 bis 1994 bis Ende 2020, und für Modelle seit 1995, die die Grenzwerte noch nicht einhalten, bis Ende 2024. Außerdem sind Ausnahmen möglich.

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