Ofenbesitzer müssen Emissionsausstoß nachweisen

Frankfurt/Main (dpa/tmn) · Bald beginnt die Heizsaison. Ofenbesitzer sollten sich jetzt nicht nur darum kümmern, dass ihr Gerät gut wärmt. Sie müssen dem Bezirksschornsteinfeger bei seinem Besuch auch nachweisen können, dass ihr Modell Grenzwerte für Emissionen einhält.

 Verbraucher sollten aus den Geräteunterlagen ablesen, wie viele Emissionen ihr Ofen ausstößt. Alternativ kann ein Schornsteinfeger die Werte messen. Foto: Jan Woitas

Verbraucher sollten aus den Geräteunterlagen ablesen, wie viele Emissionen ihr Ofen ausstößt. Alternativ kann ein Schornsteinfeger die Werte messen. Foto: Jan Woitas

Ein Ofen darf pro Kubikmeter nicht mehr als 150 Milligramm Feinstaub und 4 Gramm Kohlenmonoxid ausstoßen. Sonst muss das Gerät in den kommenden Jahren nachgerüstet werden. Im schlimmsten Fall droht die Stilllegung. Darauf weist der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) in Frankfurt am Main hin.

Wie viel ihr Ofen ausstößt, erfahren Verbraucher in den Geräteunterlagen, oder ein Schornsteinfeger misst die Werte. Alternativ können die Messdaten von Ofentypen unter aus der HKI-Datenbank ausgedruckt werden.

Der Nachweis muss dem Bezirkschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau vorgelegt werden. Auch wenn Hausbesitzer nun ihren Kaminkehrer frei wählen können: Für bestimmte Aufgabe muss noch immer der Bevollmächtigte für die Region kommen - für diese Kontrolle zweimal in einem Zeitraum von sieben Jahren.

Grund für die Überprüfung der Grenzwerte ist eine Regelung in der Ersten Bundesimmissionsschutz-Verordnung (1.BImSchV). Für Öfen, die zu viele Emissionen ausstoßen, tritt schrittweise die Nachrüstpflicht ein: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 1974 errichtet wurden oder keine Datumsangabe haben, müssen bis 31. Dezember 2014 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Für Geräte, die zwischen 1975 und 1984 gebaut wurden, bleibt Zeit bis Ende 2017, für Geräte von 1985 bis 1994 bis Ende 2020, und für Modelle seit 1995, die die Grenzwerte noch nicht einhalten, bis Ende 2024.

Ausnahmen gibt es dem HKI zufolge für Grundöfen, Kochherde, Backöfen und Badeöfen und offene Kamine, die nur gelegentlich benutzt werden, sowie für Öfen, die vor 1950 gebaut wurden.

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