Ohrfeige vom Besucher - Mieter kann nicht gekündigt werden

Berlin (dpa/tmn) · Mieter müssen nicht immer dafür geradestehen, wenn sich ihre Gäste danebenbenehmen. Verhält sich ein Besucher dem Vermieter gegenüber unflätig oder aggressiv, rechtfertigt dies keine Kündigung.

 Mieter kommen nicht dafür auf, wenn ihre Gäste zu weit gehen. Eine Kündigung durch den Vermieter ist in dem Fall nicht zulässig. Foto: Kai Remmers

Mieter kommen nicht dafür auf, wenn ihre Gäste zu weit gehen. Eine Kündigung durch den Vermieter ist in dem Fall nicht zulässig. Foto: Kai Remmers

Das Fehlverhaten des Gastes belastet nicht das Mietverhältnis. Ohrfeigt zum Beispiel ein Besucher den Vermieter, darf dieser daraufhin dem Mieter nicht kündigen. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 C 494/12), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 11/2013) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Denn ein solches Verhalten muss sich ein Mieter nicht grundsätzlich zurechnen lassen.

In dem verhandelten Fall war das Verhältnis zwischen Mieterin und Vermieterin seit längerem angespannt. Die Mieterin ließ einen Besucher häufig bei sich wohnen und gab ihm auch einen Schlüssel. Auch der Besucher benahm sich gegenüber der Vermieterin nicht rücksichtsvoll. Im Zuge einer Auseinandersetzung über die richtige Mülltrennung schlug der Besucher der Vermieterin ins Gesicht. Diese erteilte dem Besucher Hausverbot und kündigte der Mieterin, nachdem diese den Mann danach immer wieder bei sich aufnahm.

Vor Gericht hatte die Kündigung allerdings keinen Bestand. Die Ohrfeige sei zwar eine Körperverletzung. Aber sie sei eben nicht von der Mieterin sondern von ihrem Besucher begangen worden. Mieter müssten sich aber grundsätzlich nur das Verhalten eines Mit- oder Untermieters zurechnen lassen, nicht aber das eines Besuchers.

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