Pfusch am Bau kann man verhindern

Kamen · Wer Ärger am Bau verhindern will, sollte bei einer Handwerksfirma nicht nur auf den Preis achten. Auch die Qualifikation des Anbieters sollte der Bauherr unter die Lupe nehmen, bevor er den Auftrag erteilt.

 Bauherren sollten nur Handwerker beschäftigen, die eine entsprechende Qualifikation vorweisen können. Foto: Stratmann/dpa

Bauherren sollten nur Handwerker beschäftigen, die eine entsprechende Qualifikation vorweisen können. Foto: Stratmann/dpa

Kamen. Undichte Fenster, verstopfte Rohre oder defekte Lichtleitungen: Guter Rat und Hilfe vom Fachmann sind schnell zur Stelle. Den Ärger gibt\'s manchmal frei Haus dazu. Um nicht von einem der wenigen schwarzen Schafe aus der Handwerkerbranche auf dem falschen Fuß erwischt zu werden, sollten vorab einige Regeln eingehalten werden.
Für normale Aufträge sollten mindestens zwei Angebote eingeholt werden. Dabei ist - soweit möglich - allerdings nicht nur auf den Preis zu achten, der sich aus Stundensätzen und Materialkosten ergibt. Auch die Qualifikation der Anbieter muss stimmen. Eine Vergütung für den Kostenvoranschlag dürfen Handwerker oder Kundendienste nur verlangen, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
Stellt der Monteur oder Fliesenleger während der Arbeit fest, dass er die veranschlagten Kosten wesentlich überschreiten wird, muss er das dem Kunden unverzüglich mitteilen. Das kann bei einer Überschreitung um mehr als 15 bis 20 Prozent der Fall sein. Dann darf der Auftraggeber vom (Werk-)Vertrag zurücktreten, wenn ihm der Mehraufwand nicht im Verhältnis zum gewünschten Erfolg erscheint. Er muss aber die bis dato erbrachte Leistung bezahlen. Tritt der Kunde nicht vom Vertrag zurück, ist eine Überschreitung des Kostenvoranschlags um 15 bis 20 Prozent zulässig. Der Handwerker muss die Mehrkosten aber begründen.
Deswegen bewegen sich Kunden auf der kostensicheren Seite, wenn sie von vornherein einen Festpreis vereinbaren. Doch auch hier gilt: Mindestens zwei Angebote für eine feste Pauschale sollten eingeholt und dabei auch der Umfang der zu leistenden Arbeiten im Blick behalten werden. Denn ist die Leistungsbeschreibung unvollständig, so kann die Preisabsprache aufgeweicht werden - und sich die Rechnung erhöhen.
Handwerker haben im Grundsatz kein Interesse daran, einen fest vereinbarten Termin nicht einzuhalten. Denn der Kunde kann gegebenenfalls Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Das gilt nur dann, wenn die Verzögerung durch Schuld des Handwerkers eingetreten ist. Es trifft nicht zu, wenn er zum Beispiel deswegen nicht mit den Arbeiten beginnen konnte, weil er oder der dafür vorgesehene Monteur krank geworden ist. Oder wenn es zu Verzögerungen kommt, weil notwendige Vorarbeiten anderer Fachleute unterblieben sind. Das muss der Auftraggeber "ertragen".
Ist die Arbeit getan, empfiehlt sich eine Prüfung, ob die Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden. Die Rechnung wird erst nach zufriedenstellender Abnahme komplett beglichen. Traut sich der Kunde bei größeren Aufträgen eine solche Abnahme nicht selbst zu, so leistet ein Fachmann Hilfe, der bei der Schlussbesprechung mit dem Handwerker hinzugezogen werden kann. Mängel werden schriftlich festgehalten und fotografiert.
In diesem Fall können Kunden einen Teil des fälligen Rechnungsbetrags zurückhalten. Zur Sicherheit darf etwa das Doppelte dessen, was eine Behebung der Mängel voraussichtlich kosten wird, einbehalten werden. Taucht ein Fehler erst nach der Abnahme auf, so muss der Handwerker ihn kostenlos innerhalb einer angemessenen Zeit beseitigen. Gelingt die Nachbesserung nicht oder wird die gesetzte Frist trotz "Erinnerung" nicht eingehalten, so kann eine andere Firma mit den notwendigen Korrekturen beauftragt werden. Diese Kosten gehen zu Lasten des ersten Betriebes.Extra

Ein Fliesenleger, der seine Arbeit "in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen" auszuführen hat, muss prüfen, "ob diese Vorarbeiten, Stoffe oder Bausteine eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten". Geschieht das nicht und werden die von ihm verlegten hochwertigen Quarzit-Natursteinplatten deshalb beschädigt, so hat der Handwerker Schadenersatz zu leisten. In diesem Fall ging es darum, dass die Platten auf einem noch nicht ganz ausgetrockneten Estrich verlegt worden waren und sich deshalb nach einiger Zeit Risse bildeten. Die Neuverlegung kostete 21 800 Euro (Landgericht Koblenz, Az.: 4 O 167/08). wbü

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