Rausschmiss trotz fehlender Unterschrift

München · München Hat ein Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses eines renitenten Mieters versehentlich nicht unterschrieben, so hat er damit zwar einen Formfehler begangen. An der Wirksamkeit der Kündigung ändert das jedoch nichts.

Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 411 C 33155/11). Der erst nach einer Räumungsklage ausgezogene Mieter kann deshalb keinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen, so die Richter. Da der Vermieter Anwaltskosten hatte, musste der Mieter diese auch noch zahlen. red
Weniger Miete bei Mängeln im Bad



Köln. Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass ein fehlender Spülkasten, kaputte Fliesen und eine ungünstig aufgestellte Toilette Wohnungsmängel seien, die zu einer Mietminderung berechtigen. Denn durch die Defizite könne das Badezimmer nur sehr eingeschränkt genutzt werden. Das Gericht bezifferte die Höhe der Minderung mit 14 Prozent. Die Mängel schränkten die Mieterin erheblich ein, befanden die Richter (Az.: 211 C 19/10). red

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