Regeln für die Mieterhöhung - Was Mieter wissen sollten

Berlin (dpa/tmn) · Bei Mieterhöhungen gibt es für Vermieter klare Vorgaben. Ob, wann und in welchem Umfang die Miete während der Mietzeit erhöht werden kann, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Dem BGB zufolge dürfe der Vermieter bei einer Mieterhöhung nur die ortsübliche Vergleichsmiete fordern, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Das ist die Durchschnittsmiete, wie sie am Wohnort für vergleichbare Wohnungen gezahlt wird.

In einem schriftlichen Mieterhöhungsverlangen muss der Vermieter darlegen, was er für ortsüblich hält. Dabei kann er sich auf ein Sachverständigengutachten oder auf mindestens drei Vergleichswohnungen stützen, in denen bereits eine so hohe Miete gezahlt wird, wie er jetzt mit seiner Mieterhöhung fordert. In den meisten Fällen beruft sich der Vermieter aber auf einen Mietspiegel. Das sind Preisübersichten, die von Städten oder gemeinsam von Mietervereinen und Eigentümervereinen erstellt werden. Hier kann abhängig von Alter, Lage, Größe und Ausstattung der Wohnung der durchschnittliche Quadratmeterpreis für vergleichbare Wohnungen abgelesen werden.

Zwischen dem Einzug und einer ersten Mieterhöhung beziehungsweise zwischen den einzelnen Mieterhöhungen müssen immer mindestens zwölf Monate liegen. Zahlt der Mieter noch eine relativ niedrige Miete, darf sie nicht auf einen Schlag auf das Vergleichsmietenniveau angehoben werden. Es gilt eine Kappungsgrenze, innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens um 20 Prozent steigen.

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