Reparaturen in der Mietwohnung: Wer muss zahlen?

Berlin (dpa/tmn) · Zugige Fenster, ein undichtes Dach und defekte technische Anlagen: Große Reparaturen im Haus oder in der Wohnung sind nicht die Sache des Mieters. Der muss nur für kleine Dinge aufkommen.

 Kleinreparaturen müssen die Mieter selber zahlen. Foto: Kai Remmers

Kleinreparaturen müssen die Mieter selber zahlen. Foto: Kai Remmers

Es ist oft eine Streifrage: Wer kommt für die Reparatur auf? Mieter oder Vermieter? Das kommt ganz auf den Umfang an. Wichtig ist auch, wie man dabei vorgeht.

Große Reparaturen im Haus oder in der Wohnung sind Sache des Vermieters. Er muss die Mietsache nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Lediglich für Schönheitsreparaturen wie Anstreichen und Tapezieren und für Kleinreparaturen, etwa ein tropfender Wasserhahn, kann die Verantwortlichkeit auf die Mieter geschoben werden.

Ansonsten gilt: Mieter sind verpflichtet, den Vermieter so schnell wie möglich zu informieren, dass Mängel vorliegen, die es zu beseitigen, also zu reparieren gilt. Der Vermieter muss dann die Mängel schnellstmöglich und fachgerecht beseitigen lassen. Unternimmt er nichts, um die Mängel abzustellen, kann der Mieter die Reparatur, das heißt den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache, theoretisch auch einklagen.

Das aber kostet viel Zeit. Deshalb gibt das Gesetz dem Mieter die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Handwerker selbst zu bestellen und dann den Ersatz der Kosten zu verlangen. Voraussetzung ist, dass der Mieter den Vermieter zur Reparatur aufgefordert und die Reparaturarbeiten noch einmal angemahnt hat.

Rührt sich der Vermieter dann immer noch nicht, ist er in Verzug. Dann kann der Mieter selbst die Handwerker bestellen und mit der Reparatur beauftragen. Allerdings wird er zunächst auch die Rechnung der Handwerker zahlen müssen. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes kann der Mieter diese Kosten aber dem Vermieter in Rechnung stellen. Weigert der sich, zu zahlen, kann der Mieter die vorgestreckten Reparaturkosten mit den nächsten Mietzahlungen verrechnen.

Geht an der Mietwohnung etwas kaputt, muss der Vermieter dafür aufkommen. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Ausnahme 1: Der Mieter hat den Schaden schuldhaft verursacht. Hat er etwa einen Fußball gegen die Glastür geschossen, und sie ist zu Bruch gegangen, muss er die Reparatur selber zahlen. Ausnahme 2: Im Mietvertrag sind kleine Reparaturklauseln festgehalten. Dabei muss es sich um Gegenstände handeln, die dem direkten und unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Dazu könnte etwa der Wasserhahn zählen - die Leitung unter dem Putz aber nicht.

Außerdem müssen die Klauseln eine Obergrenze enthalten: Die Reparatur darf nicht mehr als 90 Euro kosten, beziehungsweise alle Reparaturen über das Jahr verteilt nicht mehr als sechs Prozent der Jahresmiete - sonst handelt es sich nicht mehr um kleine Reparaturen, erklärt Ropertz. Er weist darauf hin, dass diese Zahlen keine festen Größen sind, sondern sie der aktuellen Rechtsprechung entsprechen, die sich möglicherweise ändern kann. Hat der Mieter aufgrund von Klauseln oder eigenem Verschulden die Kosten für die Reparatur zu tragen, muss die Reparatur dennoch vom Vermieter übernommen werden - er lässt sie sich dann später vom Mieter erstatten.

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