Rohrprüfung ist Handwerkerleistung

Wer Rohre "auf Dichtigkeit" prüfen lässt, kann 20 Prozent der Rechnung als "Handwerkerleistung" von seiner Steuerschuld abziehen. Das Finanzamt hatte dies zwar mit der Begründung abgelehnt, dass der Prüfvorgang mit einer "Gutachtertätigkeit" vergleichbar sei.

Das Finanzgericht Köln bewertete die Prüfung dagegen als "konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung" und damit Teil der Instandsetzung. (FG Köln, 14 K 2159/12)
Versicherung muss aufgeklärt werden


Versäumt es ein Hauseigentümer, seiner Wohngebäudeversicherung anzuzeigen, dass er sein Gebäude in einen bordellähnlichen Betrieb umwidmen will, so kann er im Schadenfall nicht mit Leistungen des Versicherers rechnen. Dieser ist sogar zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Bundesgerichtshof befand, dass durch den Antrag zur Nutzungsänderung eine "Gefahrerhöhung" eingetreten sei, die beim Versicherer hätte angemeldet werden müssen.

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