Schönheitsreparaturen in unrenovierter Wohnung

Heilbronn (dpa/tmn) · Wem eine Wohnung zusagt, der lässt sich nicht unbedingt von ihrem unrenovierten Zustand abhalten, dort einzuziehen. Viele erklären sich dann bereit, bei Mietantritt auch eingige Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Verpflichtet sind sie dazu nicht.

 Viele Mieter willigen ein, vor Einzug in eine Wohnung umfangreiche Renovierungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen. Eine Verpflichtung dazu ist jedoch unwirksam. Foto: Axel Heimken

Viele Mieter willigen ein, vor Einzug in eine Wohnung umfangreiche Renovierungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen. Eine Verpflichtung dazu ist jedoch unwirksam. Foto: Axel Heimken

Wer in eine unrenovierte Wohnung einzieht, darf nicht ohne weiteres zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden. Das entschied das Landgericht Heilbronn (Az.: 2 S 63/13), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 21/2014) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Denn in einem solchen Fall hat der Mieter die Abnutzungen nicht in vollem Umfang zu verantworten. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt (Az.: VII ZR 232/14).

In dem verhandelten Fall war ein Mieter in eine renovierungsbedürftige Wohnung eingezogen. Laut Mietvertrag war er aber verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Vermieter verlangte deshalb von dem Mieter einen Vorschuss für die Arbeiten und hatte damit beim Amtsgericht zunächst auch Erfolg. Der Mieter legte allerdings Berufung ein.

Das Landgericht stellte sich auf die Seite des Mieters: Es sei fraglich, ob eine Schönheitsreparaturklausel einer Inhaltskontrolle standhalte, wenn ein Mieter in eine renovierungsbedürftige Wohnung einziehe. Denn in diesem Fall werde er verpflichtet, nicht nur seine eigenen Gebrauchsspuren zu beseitigen, sondern auch die seines Vormieters.

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