Sechs Monate nach Einzug: Architektenleistung gilt als abgenommen

Berlin (dpa/tmn) · Wer ein Haus baut, sollte die Arbeit der Handwerker innerhalb eines halben Jahres abnehmen. Später kann eine Beseitigung von Mängeln oft nicht mehr gefordert werden. Auch die Leistungen eines Architekten sind rechtzeitig zu prüfen.

 Nach dem Bau eines Hauses sollte der Bauherr nicht zu lange mit der Abnahme der erbrachten Leistungen warten. Denn nach sechs Monaten beginnt in der Regel bereits die Verjährungsfrist. Foto: Carsten Rehder

Nach dem Bau eines Hauses sollte der Bauherr nicht zu lange mit der Abnahme der erbrachten Leistungen warten. Denn nach sechs Monaten beginnt in der Regel bereits die Verjährungsfrist. Foto: Carsten Rehder

Ein Bauherr nimmt sein Haus automatisch ab, wenn er in sein Haus einzieht und sich sechs Monate lang nicht bei den Handwerkern meldet. Das gilt auch für die Leistung eines Architekten, wenn der Bauherr diese nicht rügt. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein hin (Az.: VII ZR 220/12). Dann beginnt in der Regel die Verjährungsfrist.

Für die Architektenleistung verzögere sich der Beginn aber, wenn noch Mängel beseitigt werden, Restarbeiten offen sind oder der Bauherr noch Pläne und Unterlagen vom Architekten bekommt. Das treffe vor allem zu, wenn der Planer auch für die Überwachung des Baus zuständig sei. Denn er müsse dann ja noch die Beseitigung von Mängeln überwachen, die bei der Bauabnahme gefunden wurden. Und der Architekt müsse eventuell eine weitere Abnahme dieser Reparaturen übernehmen. In diesem Fall könne die Abnahme der Bauleistung daher nicht mit der Abnahme für den Architekten gleichgesetzt werden. Letztere beginne dann mit der Nachabnahme.

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