Sicherheitsleistung bei behindertengerechtem Umbau

Berlin (dpa/tmn) · Mieter haben einen Anspruch darauf, ihre Wohnung behindertengerecht umzubauen. Zur Erfüllung der Rückbaupflicht müssen sie dabei allerdings unter Umständen eine Sicherheitsleistung hinterlegen. Aber das gilt nicht in jedem Fall.

 Barrierefreie Gebäude sind für Behinderte elementar. Foto: Arno Burgi

Barrierefreie Gebäude sind für Behinderte elementar. Foto: Arno Burgi

Will ein Mieter seine Wohnung umbauen, kann ein Vermieter eine Sicherheitsleitung verlangen. Das gilt auch bei behindertengerechten Umbaumaßnahmen. Allerdings ist eine solche Sicherheitsleistung nicht in jedem Fall zulässig.

In dem verhandelten Fall am Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hatte eine Mieterin das Badezimmer ihrer Wohnung vor 25 Jahren auf eigene Kosten modernisiert. Die damals installierte Einbaubadewanne wollte sie nun aufgrund ihrer Behinderung gegen eine Dusche ersetzten. Da die Vermieterin dies ablehnte, schlug die Mieterin vor, eine Badewanne mit Tür einzubauen. Die Vermieterin verlangte hierfür eine Sicherheitsleistung von 15 000 Euro. Die konnte die Mieterin nicht aufbringen und zog vor Gericht.

Mit Erfolg: Die Richter verurteilten die Vermieterin zur Zustimmung der Umbaumaßnahmen (Az. : 233 C 543/14). Die vor 25 Jahren vorgenommene Modernisierung stelle eine Wertverbesserung dar, die vom Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht hätte entfernt werden müssen. Eine Rückbaupflicht bestehe auch für die jetzt geplante Maßnahme nicht, da die Vermieterin keinen Anspruch auf Einbau der 25 Jahre alten und verbrauchten Badewanne habe. Über den Fall und das Urteil hat die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 24/2015) berichtet.

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