Silikonfugen im Bad nicht immer unter Kleinreparaturklausel

Berlin (dpa/tmn) · Für kleinere Reparaturen sind eigentlich die Mieter zuständig. Geregelt wird das in einer Klausel im Mietvertrag. In manchen Fällen muss der Vermieter aber trotzdem für kleinere Schäden aufkommen. Die Abgrenzung müssen mitunter Gerichte übernehmen.

Eine brüchig gewordene Silikonfuge muss der Vermieter ersetzen. Denn schon begrifflich seien solche Fugen kein Installationsgegenstand. Daher fallen sie auch nicht unter den Anwendungsbereich einer Kleinreparaturklausel.

In dem verhandelten Fall am Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.: 5 C 93/16), hatte eine Mieterin von ihrer Vermieterin verlangt, dass die Dusche im Bad instandgesetzt wird. Die Mieterin bemängelte konkret undichte Stellen sowie Kalkablagerungen und Schimmel im unteren Bereich der Duschabtrennung. Ursache hierfür sei eine brüchige Silikonfuge. Die Vermieterin war der Ansicht, dass dies unter die Kleinreparaturklausel fällt.

Diese Ansicht teilten die Richter nicht: Die Mieterin habe Anspruch auf Erneuerung. Die Silikonfuge sei kein Installationsgegenstand. Daher greife die Kleinreparaturklausel hier nicht. Da Silikonfugen zudem eine begrenzte Lebensdauer haben, werden sie auch als Wartungsfugen bezeichnet, die regelmäßig kontrolliert werden müssen. Diese Aufgaben müsse die Vermieterin durchführen. Auf den Mieter dürften diese nicht abgewälzt werden.

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