Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung

Mainz (dpa/tmn) · Stromkunden können sich in der Regel gegen die steigenden Strompreise wehren. Denn laut Gesetz stehe ihnen bei jeder Vertragsänderung ein fristloses Sonderkündigungsrecht zu.

 Wenn der Stromanbieter die Kündigung verweigert, erhalten Betroffene bei der Schlichtungsstelle Energie Unterstützung. Foto: Patrick Pleul

Wenn der Stromanbieter die Kündigung verweigert, erhalten Betroffene bei der Schlichtungsstelle Energie Unterstützung. Foto: Patrick Pleul

Bei einer Strompreiserhöhung haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Dies gelte auch, wenn der Versorger wegen der EEG-Umlage seine Preise angehoben habe, erklärt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Allerdings lehnen manche Energieversorger die Kündigung mit der Begründung ab, bei der reinen Weitergabe der EEG-Umlage bestehe kein Kündigungsrecht. Diese Aussage sei aber nicht haltbar.

Verweigern die Stromanbieter eine Sonderkündigung, sollten Betroffene die Schlichtungsstelle Energie in Berlin einschalten. Das Verfahren ist für Kunden kostenlos. Lediglich eigene Aufwendungen wie Porto oder mögliche Kosten für einen juristischen Beistand müssen sie selbst übernehmen. Gegebenenfalls könnten Kunden auch ihre Einzugsermächtigung widerrufen und bis zur Klärung der Angelegenheit den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis und Abschlag regelmäßig und fristgerecht weiter bezahlen.

Beschwerden können auf dem Postweg, per Fax oder im Internet an die Schlichtungsstelle gerichtet werden. Um einen Antrag zu stellen, müssen der Name des Versorgers, die Zählernummer, Kopien der Vertragsunterlagen, Allgemeine Geschäftsbedingungen und der Schriftwechsel vorliegen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort