Sonnenstromernte ist Steuer-Kapitel für sich

Eine Solaranlage auf dem Dach eines Privathauses macht das Anwesen steuerlich noch nicht zu einer gewerblichen Anlage. Die Unterhaltskosten des Hauses gelten deshalb nicht als Betriebsausgaben. So urteilt der Bundesfinanzhof.

 Eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach ist noch eine lohnende Sache. Foto: dpa

Eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach ist noch eine lohnende Sache. Foto: dpa

Die Kosten eines Gebäudes, mit dem der Eigentümer Einkünfte erzielen will, können steuerlich zwar als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das gilt aber nicht, wenn auf einem solchen Privatanwesen lediglich eine Solaranlage betrieben wird. Diese allein macht es nicht zu Betriebsvermögen im Sinne des Steuerrechts. Solaranlage und Gebäude werden steuerlich quasi getrennt. Deshalb lassen sich die Kosten eines privaten Gebäudes, mit dem keine Einkünfte erzielt werden sollen, auch nicht anteilig steuerlich abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt (Az.: III R 27/12).
Der Kläger im konkreten Fall hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaik-Anlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen als solche hatte er zu einem geringen Mietzins seiner Ehefrau überlassen, die darin unter anderem eine Pferdepension betrieb.
Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen nicht an, weil damit kein Überschuss erzielt werden sollte. Es berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage. Das Finanzgericht und nun auch der BFH bestätigten diese Sicht der Dinge. Der BFH geht davon aus, dass die Photovoltaik-Anlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs "Stromerzeugung" gehören. Die Benutzung der Hallen als "Fundament" für die Solaranlagen kann nach Auffassung der Richter auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sogenannte Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.
Der Bundesfinanzhof weiter: Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind für Steuerbürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, nur auf den ersten Blick ungünstig. Zwar können die Hauskosten nicht anteilig über die Solaranlage steuerlich abgesetzt werden. Allerdings wird das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen. Bei einer Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist fällt daher zukünftig auch keine Einkommensteuer an. np

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